Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Art. 59

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 59 UVG vom 2024

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Art. 59 Begründung des Versicherungsverhältnisses

1 Das Versicherungsverhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz, in der freiwilligen Versicherung durch Vereinbarung begründet. Der Arbeitgeber hat der Suva innert 14 Tagen die Eröffnung oder Einstellung eines Betriebes zu melden, dessen Arbeitnehmer ihr unterstellt sind.

2 Das Versicherungsverhältnis bei den andern Versicherern wird begründet durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnisses.

3 Ist ein Arbeitnehmer, der dem Obligatorium untersteht, bei einem Unfall nicht versichert, so gewährt ihm die Ersatzkasse die gesetzlichen Versicherungsleistungen.


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Art. 59 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2024/467été; Accident; Sàrl; ’il; ’assurance; ’assuré; ’accident; érant; Registre; établi; ’est; édéral; évrier; écision; ’au; était; ères; écembre; ’assemblée; ’assurance-accidents; Associé; ’entreprise; ’associé
VD2022/295Assurance; était; ’assurance; épend; étairie; épendant; Accident; Métairie; ’il; Activité; ’elle; ’activité; Accidents; égale; -accidents; également; épendante; Entreprise; ’est; ’au; ’intimée; Assurance-accidents; ’assurance-accidents; Caisse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2008/42Entscheid Art. 73 Abs. 1 UVG: Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Suva und der Ersatzkasse UVG; Bei der Ausführung von Malerarbeiten zur Begleichung von Mietzinsrückständen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Parteien ein Arbeitsverhältnis mit Unterstellung unter das unfallrechtliche Obligatorium eingehen wollten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2009, UV 2008/42). Arbeit; Unfall; Arbeitnehmer; Einsprache; Recht; Versicherung; Ersatzkasse; Gehör; Verfügung; Einspracheentscheid; Begründung; Arbeitsverhältnis; Annahme; Unfallversicherung; Entscheid; Person; Unterstellung; Versicherungsleistungen; Malerarbeiten; Arbeitnehmerin; Gehörs; Arbeitsvertrag; Parteien
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 V 51Art. 77 UVG, Art. 112 Abs. 2 UVV: Versichererwechsel. - Wird nach eingetretenem Unfallereignis der Versicherer gewechselt, so bleibt der Versicherer leistungspflichtig, bei dem der Verunfallte im Zeitpunkt des leistungsbegründenden Ereignisses versichert war. - Art. 112 Abs. 2 UVV ist gesetzwidrig. Versicherer; Alpina; Versicherung; Unfall; Leistungen; Entscheid; Absatz; Verfügung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Arbeitnehmer; Betrieb; Bundesrat; Unfallereignis; Zeitpunkt; Sachverhalt; Firma; Ereignis; Berufsunfälle; Arbeitgeber; Versicherers; Leistungspflicht; Urteil; Versicherungs-AG; Bundesamt; Sozialversicherung; Versichererwechsel; Verunfallte; Ereignisses
115 V 290Art. 66 Abs. 1 lit. h UVG, Art. 79 UVV: Unterstellungsrecht. - Unterstellung von Handelsbetrieben unter die SUVA. Bedeutung der gesetzeskonformen Verordnungsauslegung. Massgebend für den Begriff der "schweren Ware" im Sinne von Art. 79 UVV ist nicht das Gewicht der einzelnen Verpackung, sondern mit Blick auf Art. 66 Abs. 1 lit. h in fine UVG dasjenige der Lagereinheit, zu der diese Güter zusammengefasst sind (Erw. 3a-d). - Rechtliche Bedeutung der Zusicherung eines SUVA-Vertreters anlässlich der Vorbereitung der UVV, die Anstalt beabsichtige nicht, ihren "Besitzstand" auszuweiten (Erw. 4). Unterstellung; Recht; Lager; Palette; Versicherung; Gewicht; Güter; Unfall; Verpackung; Paletten; Handelsbetriebe; Unfallversicherung; Verordnung; Firma; Menge; Betrieb; Verpackungseinheit; Sinne; Versicherungsgericht; Arbeitnehmer; Lagertätigkeit; Rechtsprechung; Verpackungseinheiten; Versicherer; Urteil; Tonnen; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; ühren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5105/2010Zuständigkeit SUVABetrieb; Unterstellung; Vorinstanz; Verfügung; Recht; Einsprache; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Tätigkeitsbereich; Quot;; Unfallversicherung; Verfügungen; Verfahrens; Prämientarif; Betriebe; Unternehmung; Forschung; Betriebscharakter; Entwicklung; Bundesgericht; Begründung; Hinweis; Einreihung; Zuständigkeit
C-3019/2008Zuständigkeit SUVABetrieb; Unfall; Unterstellung; Betriebe; Unfallversicherung; Einsprache; Verfahren; Urteil; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Handel; Zuständigkeit; Versicherer; Vorinstanz; Einspracheentscheid; Entscheid; Tätigkeitsbereich; Verfahrenskosten; Richter; Sinne; Versicherung; Kostenvorschuss; Rechtsprechung; Hinweisen; BVGer; Zuständigkeitsbereich; Bundesgesetzes