StReG Art. 59 - Meldungen an die Gruppe Verteidigung

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 59 StReG vom 2025

Art. 59 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 59 (1) Meldungen an die Gruppe Verteidigung

1 Die registerführende Stelle meldet der Gruppe Verteidigung zu den in Absatz 2 erwähnten Zwecken unverzüglich folgende neu in VOSTRA eingetragenen Daten von Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee sowie Schutzdienstpflichtigen:

  • a. schweizerische Grundurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens;
  • b. ausländische Grundurteile;
  • c. freiheitsentziehende Massnahmen;
  • d. Entscheide betreffend Nichtbewährung;
  • e. (2) hängige Strafverfahren.
  • 2 Die Gruppe Verteidigung darf die gemeldeten Daten für folgende Zwecke verwenden:

  • a. Prüfung einer Nichtrekrutierung, einer Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee oder einer Wiederzulassung zur Armee, einer Degradation oder der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem MG (3) ;
  • b. Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach dem MG;
  • c. Prüfung eines Ausschlusses vom Schutzdienst nach dem Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 2002 (4) .
  • 3 Die Meldung erfolgt über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) und VOSTRA. Die Aufbereitung der Daten nach Absatz 1 erfolgt automatisiert und unter Verwendung der AHV-Nummer.

    (1) Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600).
    (2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
    (3) SR 510.10
    (4) SR 520.1

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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