SVG Art. 59 -

Einleitung zur Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 59 SVG vom 2024

Art. 59 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 59 Ermässigung oder Ausschluss der Halterhaftung

1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.

2 Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände.

3(1)

4 Nach dem Obligationenrecht (2) bestimmen sich: (3)

  • a. die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug;
  • b. (3) die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten ist das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 (5) .
  • (1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, mit Wirkung seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1257 1857 Ziff. III; BBl 1973 II 1173).
    (2) SR 220
    (3) (4)
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
    (5) SR 745.1

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    Art. 59 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB180014ForderungOpiat; Gutachten; Unfall; Vorinstanz; MEDAS; Beruf; Berufung; Opioid; Kausalzusammenhang; MEDAS-Gutachten; Opiate; Tramal; Recht; Unfallereignis; Schaden; Entzug; Schmerzen; Abhängigkeit; Opiatabhängigkeit; Adäquanz; Gutachter; Therapie; Opioide; Behandlung; önne
    ZHHG140117ForderungUnfall; Geschwindigkeit; Verschulden; Motorrad; Haftung; Beklagte; Beklagten; Beweis; Genugtuung; Verstorbene; Parteien; Schaden; Recht; Fahrzeug; Verstorbenen; Gutachten; Kollision; Kurve; Stellung; Gericht; Gutachter; Umstände; Selbstverschulden; Halter; Aussage; Fahrfehler
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSSB.2016.13 (AG.2018.152)fahrlässige schwere Körperverletzung und Strafmass (BGer 6B_442/2018 vom 23. Januar 2019)Berufung; Beschuldigte; Privat; Berufungskläger; Privatkläger; Unfall; Gericht; Urteil; Akten; Verletzung; Beschuldigten; Verkehrsunfall; Verfahren; Recht; Fussgänger; Privatklägers; Berufungsklägers; Fahrzeug; Verletzungen; Schulter; Vorinstanz; Parteientschädigung; Gericht; Verfahrens; Gerichts; Körperverletzung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 II 281 (2C_94/2018)Keine Haftung des Staates, wenn ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht, dem Prüfungsexperten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser pflichtwidrig eine Unterlassung begangen hat, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staatshaftung; Verhältnis zur Beschwerde in Zivilsachen (E. 1). Keine willkürliche Verneinung der Staatshaftung nach kantonalem Recht (E. 3). Keine Haftung des Kantons nach Art. 58 SVG für Schäden am Prüfungsfahrzeug (Art. 59 Abs. 4 lit. a SVG; E. 4.2) sowie für Schäden am Strassensignal, da er nicht Halter des Fahrzeugs ist (E. 4.3). Keine Haftung des Kantons als Unternehmer nach Art. 71 SVG (E. 4.4). Keine Haftung aus Lückenfüllung (E. 4.5). Fahrzeug; Kanton; Prüfung; Halter; Haftung; Schaden; Staat; Fahrzeugs; Staatshaftung; Recht; Experte; Vorinstanz; Verfügung; öffentlich-rechtlichen; Prüfungsexperte; Angelegenheiten; Fahrschule; Lücke; Betrieb; Urteil; Führerprüfung; Kantons; Schäden; Kandidat; Konstellation; Situation
    137 IV 290 (6B_5/2011)Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG; Art. 3a Abs. 1 VRV; Tragen von Sicherheitsgurten. Gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. "Während der Fahrt" bedeutet die Teilnahme im Verkehr. Die Gurtentragpflicht besteht auch bei einem Halt vor einem Rotlicht (E. 3.3). Sicherheit; Sicherheitsgurt; Fahrt; Sicherheitsgurte; Sicherheitsgurten; Fahrzeug; Verkehr; Fahrt; Gurten; Auslegung; Nichttragen; Urteil; Luzern; Fahrzeugführer; Strasse; Gurtentragpflicht; Personen; Strassenverkehr; Führer; Rotlicht; Nichttragens; Sinne; Gefahr; Fahrt; Ausnahmeregelung; Wortlaut

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-7351/2010Staatshaftung (Bund)Fahrzeug; Bundes; Schaden; Urteil; Gerichts; Vorinstanz; Haftung; Recht; Militärgericht; Unfall; Verschulden; Verhalten; Bundesverwaltungsgericht; Halter; Sachverhalt; Gebrauch; Haftpflicht; Recht; Entscheid; Zustand; Umstände; Fahrt; Anklage; Regress; Fahrzeuges; äquat

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    AutorKommentarJahr
    Giger2014
    Giger2014