MVG Art. 59 - Genugtuung

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 59 MVG vom 2024

Art. 59 Bundesgesetz
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Art. 59 Genugtuung

1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen.

2 Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 581 (5A_449/2008)Art. 137 ZGB; Unterhaltsbeiträge; massgebendes Einkommen. Umstände, die es als nicht willkürlich erscheinen lassen, für den Unterhalt während der kurzen Dauer des Scheidungsverfahrens eine Integritätsschadenrente teilweise als Einkommen anzurechnen (E. 3). Einkommen; Unterhalt; Integritätsschaden; Unterhalts; Urteil; Integritätsschadenrente; Genugtuung; Ehemann; Ehegatten; Integritätsentschädigung; FamPrach; Recht; Ehefrau; Militärversicherung; Genugtuungsleistung; Eigengut; Umstände; Obergericht; Bundesgericht; Genugtuungsleistungen; Integritätsentschädigungen; Kommentar; BRÄM; Scheidungsverfahrens; Einkommens