Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.
Art. 59 KVG vom 2025
Art. 59 (1) Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit
und Qualitätsentwicklung sowie bezüglich Rechnungsstellung (2)
1 Gegen Leistungserbringer, die gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56, 58a und 58h) oder gegen vertragliche Abmachungen sowie gegen die Bestimmungen über die Rechnungsstellung (Art. 42) verstossen, werden Sanktionen ergriffen. Diese umfassen neben den in den Qualitätsverträgen vorgesehenen Sanktionen: (2) a. die Verwarnung;b. die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden;c. (2) eine Busse bis zu 20 000 Franken; oderd. im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
2 Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 89 auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer.
3 Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach Absatz 1 sind insbesondere:a. die Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach Artikel 56 Absatz 1;b. die nicht erfolgte oder die mangelhafte Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 57 Absatz 6;c. (5) die Nichteinhaltung der Massnahmen nach den Artikeln 58a und 58h;d. die Nichtbeachtung des Tarifschutzes nach Artikel 44;e. die unterlassene Weitergabe von Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz 3;f. die betrügerische Manipulation von Abrechnungen oder die Ausstellung von unwahren Bestätigungen;g. (6) die unterlassene Übermittlung der Rechnungskopien zuhanden der versicherten Personen im System des Tiers payant nach Artikel 42;h. (6) die wiederholt unvollständige oder unkorrekte Rechnungsstellung.
4 Die finanziellen Mittel, die aus Bussen und Sanktionen stammen, die von einem kantonalen Schiedsgericht wegen des Verstosses gegen Qualitätsanforderungen nach den Artikeln 58a und 58h verhängt werden, verwendet der Bundesrat für Qualitätsmassnahmen nach diesem Gesetz. (8)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Gesamtstrategie und Risikoausgleich), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ([AS 2005 1071]; [BBl 2004 4259]).
(2) (3)
(3) (4)
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2021 837]; [BBl 2019 6071]).
(5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019 (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit), in Kraft seit 1. April 2021 ([AS 2021 151]; [BBl 2016 257]).
(6) (7)
(7) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2021 837]; [BBl 2019 6071]).
(8) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019 (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit) ([AS 2021 151]; [BBl 2016 257]). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2021 837]; [BBl 2019 6071]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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