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Art. 59 Charges justifiées par l’usage commercial
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2018.56 | Staats- und Bundessteuer 2016 | Darlehen; Schenkung; Rekurrent; Darlehens; Steueramt; Rekurrenten; Schenkungssteuer; Steuerumgehung; Steuererklärung; Steuerpflichtigen; Recht; Unterlagen; Kapital; Steuergericht; Vertretung; Betrag; Bundessteuer; Schenkungen; Rückstellung; Darlehensverzicht; Eigenkapital; Rekurs; Berechnung; Einsprache; Staat |
LU | 7W 15 16 | Ausnahmen von der Steuerpflicht. Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Steuer verlangt, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, soweit eine unternehmerische, d.h. auf Gewinnerzielung – und nicht auf blosse Verwaltung des eigenen Vermögens – ausgerichtete Teilnahme der Kirchgemeinden am wirtschaftlichen Verkehr erfolgt (E. 2.6.5); Abgrenzung der Vermögensverwaltung zur Erwerbstätigkeit zufolge Überbauung von Bauland und Grundstückgeschäften (E. 2.6.6). | Steuer; Kirchgemeinde; Kirchgemeinden; Zweck; Kanton; Steuerbefreiung; Steuerpflicht; Verwaltung; Zwecke; Luzern; Einsprache; Recht; Auslegung; Steuern; Gewinn; Kapital; Bundes; Steuergesetz; Dienststelle; Veranlagung; Zwecken; Einwohner; Kirche; Verkauf; Liegenschaften; Vermögens; Kantons; Bauprojekt; ässige |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2021.1 | - | Rekurrentin; Apos; Aufwand; Miete; Steuergericht; Vorakten; Unterlagen; Rekurs; Recht; Rechtsmittel; Person; Personen; Sanierungsarbeiten; Aufrechnung; Mobiliar; Lager; Bundessteuer; Steueramt; Einsprache; Zwangsräumungen; Eingabe; Staats |
SG | I/1-2015/163, 164 | Entscheid Art. 82 Abs. 1 StG (sGS 811.1) und Art. 58 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Eine | Kapital; Vorinstanz; Rekurrentin; Gewinn; Recht; Rekurs; Investment; Kanton; Gesellschaft; Reingewinn; Eigenkapital; Konto; Zahlung; Verwaltung; Steuern; Veranlagung; Kapitalrückzahlung; Bundessteuer; Steuerpflichtigen; Steueramt; Erträge; Kapitalrückzahlungen; Entscheid; ässig |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 II 674 (2C_1135/2016) | Art. 59 Abs. 1 lit. a und Art. 60 lit. c DBG. Abzugsfähigkeit kantonaler Erbschaftssteuern als geschäftsmässig begründeter Aufwand bei der Gewinnsteuer. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG sind grundsätzlich alle inländischen Steuern geschäftsmässig begründeter Aufwand, ausser das Gesetz schliesse die Abzugsfähigkeit aus oder es liegen zwingende Gründe vor, die eine Auslegung von Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG gegen dessen Wortlaut rechtfertigen. Eine solche Ausnahme findet sich in Art. 60 DBG für die dort erwähnten steuerlich erfolgsneutralen Vorgänge (inkl. Erbschaft) nicht. Erbschaftssteuern sind folglich abzugsfähig (E. 3). Gemäss Art. 60 lit. c DBG entsteht durch den Kapitalzuwachs aus Erbschaft kein steuerbarer Gewinn, womit der Nettozuwachs an Kapital durch die Erbschaft gemeint ist, d.h. der Wert des geerbten Vermögensgegenstands abzüglich der geleisteten Erbschaftssteuer. Würde zusätzlich zur Erbschaftssteuer (vgl. E. 3) der gesamte Wert des Erbes vom handelsrechtlichen Gewinn in Abzug gebracht, wäre der Vorgang nicht mehr erfolgsneutral, weil der Betrag der Erbschaftssteuer im Ergebnis doppelt korrigiert würde (E. 4). | Steuer; Erbschaft; Steuern; Erbschaftssteuer; Abzug; Kapital; Gewinn; Abzugsfähigkeit; Kapitalzuwachs; Bundessteuer; Aufwand; Reingewinn; Verwaltungsgericht; Verlust; Vorgänge; Gesetzes; Vorinstanz; Urteil; Erbschaftssteuern; Wortlaut; Veranlagung; Auffassung; Recht; Kantone; Gewinnsteuer |
143 II 8 (2C_916/2014) | Art. 58 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG; Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 BV; geschäftsmässige Begründetheit und steuerliche Absetzbarkeit von Bussen und anderen pönalen Sanktionen gegenüber juristischen Personen. Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit pönalem Charakter, die juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt wurden, stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Dies ergibt sich sowohl aus einer grammatikalisch-historischen Auslegung des Gesetzestextes (E. 7.2) als auch aus einer systematischen Auslegung unter Einbezug des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung (E. 7.3) sowie der steuerlichen Einordnung von Bestechungszahlungen (E. 7.4). Hierdurch wird überdies eine Gleichbehandlung mit selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen gewährleistet (E. 7.5). Auch die grundsätzliche Wertneutralität des Steuerrechts führt zu keinem anderen Ergebnis (E. 7.6). Anders verhält es sich einzig bei gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen: Diese stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und sind mithin steuerlich abziehbar (E. 7.7). Die grundsätzliche Nichtabsetzbarkeit von Bussen und anderen finanziellen Sanktionen mit pönalem Charakter ist auch mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip von Art. 127 Abs. 2 BV zu vereinbaren: Diesem wird bei der Gewinnsteuer juristischer Personen dadurch Rechnung getragen, dass geschäftsmässig begründete Aufwendungen bei der Berechnung des Reingewinns gemäss Erfolgsrechnung berücksichtigt werden können und dieser den Ausgangspunkt der Bemessung der Gewinnsteuer bildet. Erweist sich eine Aufwendung demgegenüber als nicht geschäftsmässig begründet, so stellt ihre Aufrechnung zum Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung weder eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips noch des Legalitätsprinzips im Abgaberecht gemäss Art. 127 Abs. 1 BV dar (E. 7.1). | Steuer; Busse; Person; Bussen; Personen; Recht; Gewinn; Aufwand; Sanktion; Abzug; Sanktionen; Charakter; Steuerbussen; Steuerrecht; Aufwendung; Barkeit; Unternehmen; Verwaltungssanktion; Urteil; ürlichen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5006/2014 | Verrechnungssteuer | Leistung; Steuer; Quot;; Verrechnung; Verrechnungs; Verrechnungssteuer; Gesellschaft; Gewinn; Rückerstattung; Aufwendung; Aufwendungen; Beweis; Leistungsempfänger; Unternehmen; Alleinaktionär; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Kommentar; Leistungen; Gewinnausschüttung; Recht; Meldeverfahren; Vorinstanz; Voraussetzung; Alleinaktionärs; ührt |
Autor | Kommentar | Jahr |
Felix Richner | Hand zum DBG | 2016 |
Richner | Hand zum DBG | 2016 |