DBG Art. 59 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Einleitung zur Rechtsnorm DBG:
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.
Art. 59 DBG vom 2024
Art. 59 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:a. (1) die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;b. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;c. (2) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 56 Bst. a–c);d. die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;e. (3) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;f. (4) gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;c. Bussen;d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. (5)
3 Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. (6)
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2020 5121]; [BBl 2016 8503]).
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 ([AS 2005 4545]; [BBl 2003 8153 ][8191]).
(3) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS 2014 1105]; [BBl 2011 2607]).
(4) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2020 5121]; [BBl 2016 8503]).
(5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern ([AS 2000 2147]; [BBl 1997 II 1037], [IV 1336]). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2020 5121]; [BBl 2016 8503]).
(6) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2020 5121]; [BBl 2016 8503]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.