DBG Art. 59 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 59 DBG vom 2024

Art. 59 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 59 Geschäftsmässig begründeter Aufwand

1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

  • a. (1) die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;
  • b. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
  • c. (2) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 56 Bst. a–c);
  • d. die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
  • e. (3) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
  • f. (4) gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
  • 2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:

  • a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
  • b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
  • c. Bussen;
  • d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. (5)
  • 3 Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:

  • a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
  • b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. (6)
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121; BBl 2016 8503).
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121; BBl 2016 8503).
    (5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern (AS 2000 2147; BBl 1997 II 1037, IV 1336). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121; BBl 2016 8503).
    (6) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2020 über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5121; BBl 2016 8503).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 59 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2018.56Staats- und Bundessteuer 2016Darlehen; Schenkung; Rekurrent; Darlehens; Steueramt; Rekurrenten; Schenkungssteuer; Steuerumgehung; Steuererklärung; Steuerpflichtigen; Recht; Unterlagen; Kapital; Steuergericht; Vertretung; Betrag; Bundessteuer; Schenkungen; Rückstellung; Darlehensverzicht; Eigenkapital; Rekurs; Berechnung; Einsprache; Staat
    LU7W 15 16Ausnahmen von der Steuerpflicht. Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Steuer verlangt, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, soweit eine unternehmerische, d.h. auf Gewinnerzielung – und nicht auf blosse Verwaltung des eigenen Vermögens – ausgerichtete Teilnahme der Kirchgemeinden am wirtschaftlichen Verkehr erfolgt (E. 2.6.5); Abgrenzung der Vermögensverwaltung zur Erwerbstätigkeit zufolge Überbauung von Bauland und Grundstückgeschäften (E. 2.6.6).Steuer; Kirchgemeinde; Kirchgemeinden; Zweck; Kanton; Steuerbefreiung; Steuerpflicht; Verwaltung; Zwecke; Luzern; Einsprache; Recht; Auslegung; Steuern; Gewinn; Kapital; Bundes; Steuergesetz; Dienststelle; Veranlagung; Zwecken; Einwohner; Kirche; Verkauf; Liegenschaften; Vermögens; Kantons; Bauprojekt; ässige

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2021.1-Rekurrentin; Apos; Aufwand; Miete; Steuergericht; Vorakten; Unterlagen; Rekurs; Recht; Rechtsmittel; Person; Personen; Sanierungsarbeiten; Aufrechnung; Mobiliar; Lager; Bundessteuer; Steueramt; Einsprache; Zwangsräumungen; Eingabe; Staats
    SGI/1-2015/163, 164Entscheid Art. 82 Abs. 1 StG (sGS 811.1) und Art. 58 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Eine Kapital; Vorinstanz; Rekurrentin; Gewinn; Recht; Rekurs; Investment; Kanton; Gesellschaft; Reingewinn; Eigenkapital; Konto; Zahlung; Verwaltung; Steuern; Veranlagung; Kapitalrückzahlung; Bundessteuer; Steuerpflichtigen; Steueramt; Erträge; Kapitalrückzahlungen; Entscheid; ässig
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 II 674 (2C_1135/2016)Art. 59 Abs. 1 lit. a und Art. 60 lit. c DBG. Abzugsfähigkeit kantonaler Erbschaftssteuern als geschäftsmässig begründeter Aufwand bei der Gewinnsteuer. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG sind grundsätzlich alle inländischen Steuern geschäftsmässig begründeter Aufwand, ausser das Gesetz schliesse die Abzugsfähigkeit aus oder es liegen zwingende Gründe vor, die eine Auslegung von Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG gegen dessen Wortlaut rechtfertigen. Eine solche Ausnahme findet sich in Art. 60 DBG für die dort erwähnten steuerlich erfolgsneutralen Vorgänge (inkl. Erbschaft) nicht. Erbschaftssteuern sind folglich abzugsfähig (E. 3). Gemäss Art. 60 lit. c DBG entsteht durch den Kapitalzuwachs aus Erbschaft kein steuerbarer Gewinn, womit der Nettozuwachs an Kapital durch die Erbschaft gemeint ist, d.h. der Wert des geerbten Vermögensgegenstands abzüglich der geleisteten Erbschaftssteuer. Würde zusätzlich zur Erbschaftssteuer (vgl. E. 3) der gesamte Wert des Erbes vom handelsrechtlichen Gewinn in Abzug gebracht, wäre der Vorgang nicht mehr erfolgsneutral, weil der Betrag der Erbschaftssteuer im Ergebnis doppelt korrigiert würde (E. 4). Steuer; Erbschaft; Steuern; Erbschaftssteuer; Abzug; Kapital; Gewinn; Abzugsfähigkeit; Kapitalzuwachs; Bundessteuer; Aufwand; Reingewinn; Verwaltungsgericht; Verlust; Vorgänge; Gesetzes; Vorinstanz; Urteil; Erbschaftssteuern; Wortlaut; Veranlagung; Auffassung; Recht; Kantone; Gewinnsteuer
    143 II 8 (2C_916/2014)Art. 58 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG; Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 BV; geschäftsmässige Begründetheit und steuerliche Absetzbarkeit von Bussen und anderen pönalen Sanktionen gegenüber juristischen Personen. Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit pönalem Charakter, die juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt wurden, stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Dies ergibt sich sowohl aus einer grammatikalisch-historischen Auslegung des Gesetzestextes (E. 7.2) als auch aus einer systematischen Auslegung unter Einbezug des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung (E. 7.3) sowie der steuerlichen Einordnung von Bestechungszahlungen (E. 7.4). Hierdurch wird überdies eine Gleichbehandlung mit selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen gewährleistet (E. 7.5). Auch die grundsätzliche Wertneutralität des Steuerrechts führt zu keinem anderen Ergebnis (E. 7.6). Anders verhält es sich einzig bei gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen: Diese stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und sind mithin steuerlich abziehbar (E. 7.7). Die grundsätzliche Nichtabsetzbarkeit von Bussen und anderen finanziellen Sanktionen mit pönalem Charakter ist auch mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip von Art. 127 Abs. 2 BV zu vereinbaren: Diesem wird bei der Gewinnsteuer juristischer Personen dadurch Rechnung getragen, dass geschäftsmässig begründete Aufwendungen bei der Berechnung des Reingewinns gemäss Erfolgsrechnung berücksichtigt werden können und dieser den Ausgangspunkt der Bemessung der Gewinnsteuer bildet. Erweist sich eine Aufwendung demgegenüber als nicht geschäftsmässig begründet, so stellt ihre Aufrechnung zum Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung weder eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips noch des Legalitätsprinzips im Abgaberecht gemäss Art. 127 Abs. 1 BV dar (E. 7.1). Steuer; Busse; Person; Bussen; Personen; Recht; Gewinn; Aufwand; Sanktion; Abzug; Sanktionen; Charakter; Steuerbussen; Steuerrecht; Aufwendung; Barkeit; Unternehmen; Verwaltungssanktion; Urteil; ürlichen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5006/2014VerrechnungssteuerLeistung; Steuer; Quot;; Verrechnung; Verrechnungs; Verrechnungssteuer; Gesellschaft; Gewinn; Rückerstattung; Aufwendung; Aufwendungen; Beweis; Leistungsempfänger; Unternehmen; Alleinaktionär; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Kommentar; Leistungen; Gewinnausschüttung; Recht; Meldeverfahren; Vorinstanz; Voraussetzung; Alleinaktionärs; ührt

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Felix Richner Hand zum DBG2016
    Richner Hand zum DBG2016