Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 59

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 59 AVIG vom 2024

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Art. 59 (1) Grundsätze

1 Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.

1bis Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt). (2)

1ter Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen. (2)

1quater Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen. (2)

2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

  • a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
  • b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
  • c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
  • d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
  • 3 Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen erfüllt sein:

  • a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
  • b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
  • 3bis Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen. (2)

    4 Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.

    5 Im Hinblick auf die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung zusammen. (6)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
    (2) (3)
    (3) (4)
    (4) (5)
    (5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
    (6) Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2023.194-Arbeit; Führerausweis; Arbeitsmarkt; Massnahme; Versicherungsgericht; Einsprache; Massnahmen; Solothurn; Kursgesuch; Arbeitslosenversicherung; Person; IV-Stelle; Hände; Recht; Präsidentin; Einspracheentscheid; Kantons; Erwerb; Akten; Entscheid; Eingliederung; Rubin; Händen; Bundesgericht; Urteil; Führerausweises; Verfügung; Arbeitsvertrag
    SOVSBES.2021.198-Arbeit; Kursleiter; AWA-Nr; Massnahme; Person; Beruf; Zertifikat; Massnahmen; Arbeitslosenversicherung; Arbeitsmarkt; Kupfer; Bucher; Reinigung; Weiterbildung; Ausbildung; Versicherungsgericht; Rubin; Einsprache; Arbeitslosigkeit; Eingliederung; Vizepräsidentin; Bewerbung; Erwachsenen; Recht; Bundesgericht; Solothurn
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    139 V 212 (8C_754/2012)Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3bis AVIG; Beitragszeit bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen. Obwohl Art. 23 Abs. 3bis AVIG nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung lediglich die Ermittlung des versicherten Verdienstes beschlägt, erfüllt eine Person durch eine Tätigkeit, welche unter diese Bestimmung fällt, auch keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG (E. 3.3).
    Regeste b
    Art. 23 Abs. 3bis AVIG; Art. 38 Abs. 1 AVIV; arbeitsmarktliche Massnahmen. Arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Art. 23 Abs. 3bis AVIG sind nicht nur Massnahmen im Sinne von Art. 59 ff. AVIG, sondern alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahmen; Art. 38 Abs. 1 AVIV ist gesetzeskonform (E. 4.1). Für den Entscheid, ob eine Tätigkeit als Teilnahme an einer Integrationsmassnahme zu werten ist, ist nicht entscheidend, ob die ausgeübte Tätigkeit auch in der freien Wirtschaft nachgefragt wird. Entscheidend ist vielmehr der Zweck der Beschäftigung (E. 4.2).
    Massnahme; Integration; Beitragszeit; Massnahmen; Person; Sinne; Integrationsmassnahme; Beschäftigung; Teilnahme; Wirtschaft; Personen; Arbeitsmarkt; Arbeitslosenversicherung; Erwägungen; Verdienst; Integrationsmassnahmen; Beschäftigungsprogramme; Auslegung; Urteil; Regeste; Wortlaut; Stellung; Ermittlung; Verdienstes; Entscheid; Zweck
    133 V 536Art. 1 Abs. 3, Art. 59c Abs. 4 AVIG; Art. 81e Abs. 4 AVIV; Art. 101 AVIG: Rechtsmittelweg gegen einen Entscheid der kantonalen Behörde im Bereich der Beiträge für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen. Grundsätzlich ist die Ausgleichsstelle für den Entscheid über Streitigkeiten um unter dem Titel der kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen zugesprochene Beiträge zuständig. Sie kann ihre Zuständigkeit unter bestimmten Umständen an die kantonale Behörde delegieren (E. 4.4). Gegen den Entscheid der Ausgleichsstelle wie auch denjenigen der kantonalen Behörde, die auf Grund der Kompetenzdelegation handelt, kann nach Art. 101 AVIG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (bis 31. Dezember 2006: Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes) geführt werden (E. 5 und 6). écision; édé; Tribunal; édéral; Fondation; Emploi; Organe; Autorité; étence; édure; étent; ômage; été; écisions; Selon; étente; Assurance; évue; Insertion; évues; Cette; Conseil; Occupation; ément; Organisation; être; élégation; Entscheid; Behörde; Massnahmen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-3927/2023ArbeitslosenversicherungLiquidation; Beklagten; Rechnung; Warenlager; Motivationssemester; Position; Liquidationsvereinbarung; Inventar; Klage; Bundes; Parteien; Positionen; Massnahme; Vereinbarung; Motivationssemesters; Urteil; Leistung; Beweis; Kostenstelle; Recht; Schlussabrechnung; Auflösung; Mietzins; Arbeit; Budget
    B-6498/2020ArbeitslosenversicherungVerfügung; Bundes; Konkurs; Vorinstanz; Bundesverwaltung; Arbeit; Bundesverwaltungsgericht; Forderung; Recht; Massnahmen; Entscheid; Konkursamt; Rückforderung; Konkurseröffnung; Quot;; Beiträge; Leistungsvereinbarung; SchKG; Verfügungen; Richter; Rahmenvertrag; Arbeitslosenversicherung; Beschwerden; Organisationen; Instanz; Nichtigkeit; Daniel