Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) Art. 58a

Zusammenfassung der Rechtsnorm LStrl:



Art. 58a LStrl dal 2025

Art. 58a Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) drucken

Art. 58a Requisiti d’integrazione Criteri d’integrazione

1 Nel valutare l’integrazione l’autorità competente si basa sui criteri seguenti:

  • a. il rispetto della sicurezza e dell’ordine pubblici;
  • b. il rispetto dei valori della Costituzione federale;
  • c. le competenze linguistiche; e
  • d. la partecipazione alla vita economica o l’acquisizione di una formazione.
  • 2 Si tiene in debito conto la situazione degli stranieri che non soddisfano o stentano a soddisfare i criteri d’integrazione di cui al capoverso 1 lettere c e d a causa di una disabilità, di una malattia o di altre circostanze personali rilevanti.

    3 Il Consiglio federale definisce le competenze linguistiche necessarie al rilascio o alla proroga di un permesso.


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    Art. 58a Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220054Raub etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Landes; Berufung; Schweiz; Busse; Gericht; Staat; Urteil; Freiheitsstrafe; Landesverweisung; Staatsanwaltschaft; Härtefall; Vater; Mutter; Bundesgericht; Zürich-Limmat; Sinne; Ausschreibung; Schengener; Informationssystem; Vorinstanz; Drohung; Coiffeur; Deutsch; Schuld
    ZHSB210401Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Staatsanwaltschaft; Urteil; Berufung; Verteidigung; Schweiz; Interesse; Minigrip; Landes; Landesverweisung; Härtefall; Integration; Betäubungsmittel; Recht; Gericht; Pulver; Vorinstanz; Interessen; BetmG; Betäubungsmittelgesetz; Busse; Winterthur; Unterland; Entscheid; Arbeit; Sicherheit; Kantons; Sinne
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2023.00416Verweigerung einer Härtefallbewilligung aufgrund mangelhafter Integration. Die seit vielen Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin ersuchte um die Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung ihres Härtefallgesuchs. Jedoch ist ihre hiesige Integration gerade unter Berücksichtigung ihres langjährigen Aufenthalts weit hinter üblichen Integrationserwartungen geblieben, zumal sie keinerlei Erwerbsunfähigkeit aufzeigt und damit zumindest ernsthafte Arbeitssuchbemühungen hätte an den Tag legen können. Des Weiteren kann auch von keiner tiefgreifenden sozialen Integration ausgegangen werden. In Würdigung der Umstände muss das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Aufenthaltsbewilligung als relativ gering bezeichnet werden, zumal sie wirtschaftlich und sozial kaum in die hiesigen Verhältnisse integriert ist (E. 2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 3). Abweisung der Beschwerde.   Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNGAufenthalt; Integration; Aufenthalts; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Arbeit; Vorinstanz; Recht; Ermessen; Person; Migration; Gesuch; Lebens; Verwaltungsgericht; Wegweisung; Erteilung; Kanton; Bewilligung; Prozessführung; Ausländer; Verhältnisse; Erwerb; Teilnahme; Akten; Urteil
    ZHVB.2020.00627Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine AufenthaltsbewilligungRückstufung; Integration; Widerruf; Niederlassungsbewilligung; Aufenthalt; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführers; Migration; Recht; Verfügung; Familie; Bericht; Verfahren; Migrationsamt; Widerrufsgr; Wegweisung; Ausländer; Akten; Sozialhilfe; D-Versicherung; Integrationskriterien; Krankheit; Kantons
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