VRV Art. 58 - Schutzvorkehren

Einleitung zur Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 58 VRV vom 2025

Art. 58 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 58 Schutzvorkehren (Art. 29 SVG)

1 Bestandteile, Arbeitsgeräte oder Ladestücke, die bei Zusammenstössen gefährlich werden könnten, namentlich wegen Spitzen, Schneiden oder Kanten, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen werden. (1)

2 Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar seitlich vor, so sind die äussersten Stellen deutlich zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rückstrahlern, die nach vorne weiss und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens 90 cm über dem Boden befinden. Bei Ausnahmetransporten sind überbreite Ladungen oder Anhänger mit rechteckigen Flaggen oder Tafeln von mindestens 40 cm Seitenlänge zu kennzeichnen, die schräge, rund 10 cm breite rot-weisse Streifen aufweisen; nachts und wenn die Witterung es erfordert, sind die Zeichen zu beleuchten oder Markierlichter anzubringen. (2)

2bis Das Ende von Ladungen oder Einzelteilen, die das Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist deutlich zu kennzeichnen. (3)

3 Bewegliche Teile, wie Kranarme oder Haken, sind für die Fahrt zu sichern; Hebegabeln müssen hochgeklappt sein oder gut sichtbare Schutzkasten tragen.

4 … (4)

5 Motorfahrzeuge, die sichthemmende Ladungen oder Anhänger mitführen, müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, der dem Fahrer erlaubt, die Fahrbahn seitlich neben den Ladungen oder Anhängern und nach hinten mindestens 100 m weit zu überblicken. (5)

6 Einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands (Art. 38 Abs. 1 Bst. s VTS (6) ), die hinten mehr als 500 mm über die höchstzulässige Fahrzeuglänge hinausragen, müssen auf Strassen, auf denen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt, eingezogen sein. (7)

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).
(3) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).
(4) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).
(5) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
(6) SR 741.41
(7) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 13).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 58 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSB-06-39Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etcVerbindung; Verfahren; Bezirk; Graubünden; Berufung; Widerhandlung; Sinne; Kanton; Maloja; Urteil; Verkehrs; Verfahren; Staat; Viertel; Kantons; Dispositiv; Verfahrens; Bezirksgericht; Vorwurf; Dispositivs; Behörde; Kantonsgericht; Gewalt; Behörden; Beamte; Bergell; Verletzung; Gericht; Kreis
GRVB-02-19Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetzänge; Ladefläche; Berufung; Überhang; Fahrzeug; Hecklade; Berufungskläger; Ladung; Länge; Anhänger; Transport; Graubünden; Busse; Kanton; Recht; Richtlinie; Kantonsgericht; Entscheid; Vorinstanz; Vergrösserung; Berufungsklägers; Kantonsgerichtsausschuss; Fahrzeuglänge; Stroh; Verbindung; Sicherung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.48 (AG.2017.350)Freispruch von der Anklage des Führens eines nicht betriebssicheren FahrzeugesBerufung; Gericht; Fahrzeug; Beschuldigte; Urteil; Ladung; Fahrzeugs; Recht; Sachverhalt; Beschuldigten; Beifahrersitz; Zeuge; Staat; Berufungsverhandlung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verkehr; Appellationsgericht; Urteils; Polizeibeamten; Zeugen; Berufungsgericht; Bundesgericht; Über; Führens; Befehl; Busse
BSSB.2015.117 (AG.2016.555)Verletzung der VerkehrsregelnBerufung; Gericht; Berufungskläger; Verfahren; Fahrzeug; Ladung; Urteil; Entscheid; Verfahrens; Sicherung; Sachverhalt; Vorinstanz; Haustier; Recht; Rückbank; Transport; Fahrzeuglenker; Bundesgericht; Verkehr; Basel; Bezug; Vorschrift; Kollision; Basel-Stadt; Sachen; Verletzung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.