StReG Art. 58 - Meldungen an das Bundesamt für Statistik

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 58 StReG vom 2025

Art. 58 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 58 Automatische Weiterleitung von Daten aus VOSTRA an Behörden Meldungen an das Bundesamt für Statistik

Die registerführende Stelle meldet dem Bundesamt für Statistik die für die statistische Bearbeitung nach dem BStatG (1) erforderlichen Daten aus VOSTRA periodisch in elektronischer Form.

(1) SR 431.01

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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