LwG Art. 58 - Früchte

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 58 LwG vom 2023

Art. 58 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 58 (1) Früchte

1 Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Kernobst, Steinobst, Beeren und Erzeugnissen auf Fruchtbasis und von Trauben. Er kann die Verwertung mit Beiträgen unterstützen.

2 Er kann gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Produzentinnen zur Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse der Märkte mit Beiträgen unterstützen. Die Beiträge werden längstens bis Ende 2017 ausgerichtet.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-7381/2008Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen (Übriges)Vorinstanz; Gesuch; Bundes; Beitragsgesuch; Landwirtschaft; Gesuchs; Produzent; Recht; Pflanzung; Produzenten; Holunder; Produzentengruppe; Beiträge; Gemüseverordnung; Gericht; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Frist; Kanton; Holunderkultur; Holunderkulturen; Beschwerdeführern; Obstbau; Zentrum; Einreichung; Gesuchseinreichung; Eingabe; Landwirtschaftliche; ätte