Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 58

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 58 HRegV vom 2024

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Art. 58 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Kapitals
auf einen tieferen als den bisherigen Betrag

Wird zusammen mit der Herabsetzung des Aktienkapitals eine Wiedererhöhung auf einen Betrag beschlossen, der unter dem Betrag des bisherigen Aktienkapitals liegt, so richtet sich die Herabsetzung nach den Artikeln 55 und 56. Artikel 57 findet ergänzende Anwendung.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2003 84AGVE 2003 84 S.319 2003 Verwaltungsrechtspflege 319 [...] 84 Zuständigkeit (Handelsregistersache). - Sachliche Zuständigkeit...Verwaltungsgericht; HRegV; Verwaltungsgerichts; Entscheid; Zuständigkeit; Departement; Bundes; Regierungsrat; Handelsregistersache; Innern; Entscheide; Aufsichtsbehörde; Departements; Verfügungen; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Handelsregistersachen; Instanz; Verwaltungsrechtspflege; Sachliche; Handelsregister-; Kammer; Sachen; Erwägungen; Beschwerden; Verwaltungsbehörden; Anordnungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 192Firmenänderung; Grundsätze der Firmenwahrheit und Firmenklarheit (Art. 944 Abs. 1, Art. 950 OR, Art. 38 Abs. 1 HRegV). 1. Das firmenrechtliche Wahrheitsgebot beherrscht sowohl die Firmenbezeichnung als auch die Firmenführung (E. 3). 2. In casu verletzt die Firmenbezeichnung "Münsterkellerei AG" die firmenrechtlichen Grundsätze nicht (E. 4).
Firma; Keller; Firmen; Münster; Kellerei; Münsterkellerei; Handel; Handels; Wahrheit; Entscheid; Täuschungen; Täuschungs; Gesellschaft; Weine; Unternehmen; Bundes; Wahrheitsgebot; Münsterkellerei; Betrieb; Bezeichnung; Abfüllung; Bundesgericht; Anlass; Handelsregister; Weinhandel; Publikum
97 I 417Handelsregister, Eintragungspflicht. Der Inhaber einer Gemüsegärtnerei ist zur Eintragung nicht verpflichtet, wenn sein Betrieb der Landwirtschaft, also nicht einem andern, nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe im Sinne von Art. 53 lit. C HRegV zuzurechnen ist. Betrieb; Gemüse; Handels; Landwirt; Landwirtschaft; Betriebe; Gemüsegärtnerei; Eintragung; Gewerbe; Bundesgericht; Gemüsegärtnereien; Handelsregister; HRegV; Entscheid; Kanton; Schweiz; Gallen; Erzeugnisse; Genossenschaft; Gemüsebau; Kantons; Eintragungspflicht; Sinne; Gewächshäuser; Baumschulen; Handelsgärtnereien