Strassenverkehrsgesetz (SVG) Art. 57c

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 57c SVG vom 2024

Art. 57c Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 57c Verkehrsmanagement durch den Bund (1)

1 Der Bund ist zuständig für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise Kantonen, von diesen gebildeten Trägerschaften oder Dritten übertragen.

2 Er kann:

  • a. auf den Nationalstrassen Massnahmen zur Lenkung des motorisierten Verkehrs anordnen, die geeignet und nötig sind, um schwere Störungen des Verkehrs zu verhindern oder zu beseitigen;
  • b. auf den Nationalstrassen andere Massnahmen zur Verkehrsleitung und -steuerung anordnen, die geeignet und nötig sind, um einen sicheren und flüssigen motorisierten Verkehr zu gewährleisten; Artikel 3 Absatz 6 bleibt vorbehalten;
  • c. im Hinblick auf einen sicheren und flüssigen Verkehr sowie zur Erreichung der Ziele des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 (2) Empfehlungen zur Lenkung des motorisierten Verkehrs abgeben.
  • 3 Die Kantone sind zu den Verkehrsmanagementplänen des Bundes anzuhören.

    4 Der Bund informiert die Strassenbenützer, die Kantone und die Betreiber anderer Verkehrsträger über Verkehrslagen, Verkehrsbeschränkungen und Strassenverhältnisse auf den Nationalstrassen.

    5 Er sorgt für die Errichtung und den Betrieb eines Verkehrsdatenverbundes sowie einer Verkehrsmanagementzentrale für die Nationalstrassen.

    6 Die Kantone melden dem Bund die Verkehrsdaten, die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind.

    7 Die Daten des Verkehrsdatenverbundes nach Absatz 5 stehen den Kantonen zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung. Gegen Entgelt ermöglicht der Bund Kantonen und Dritten, den Verkehrsdatenverbund zu erweitern und für zusätzliche Zwecke zu nutzen.

    8 Gegen Entgelt kann der Bund die Bereitstellung und die Verbreitung der Verkehrsinformationen für die Kantone übernehmen.

    (1) Fassung gemäss Ziff. II 18 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
    (2) SR 740.1

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.