Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 57

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 57 SchKG vom 2024

Art. 57 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 57 Dauer (1)

1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand. (2)

2 Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.

3 Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden. (2)

4 Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand. (2)

(1) Fassung gemäss Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
(2) (3)
(3) (4)
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 57 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190240KonkurseröffnungKonkurs; Schuldner; Konkursgericht; Konkursamt; Obergericht; Gläubigerin; Konkurseröffnung; SchKG; Horgen; Bezirksgericht; Urteil; Forderung; Kantons; Oberrichter; Bezirksgerichtes; Anfrage; Verfahren; Telefon; Schuldners; Nichtigkeit; Sinne; Gericht; Obergerichts; Bundesgericht; Verbindung; Zivilkammer; Diggelmann; Gerichtsschreiberin; Ochsner
ZHPS170084Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibungs; SchKG; Beschwerde; Vorinstanz; Betreibungsferien; Pfändung; Betreibungshandlung; Aufsichtsbehörde; Zollikon; Pfändungsurkunde; Obergericht; Konkurs; Kanton; Frist; Zustellung; Schuldbetreibung; Beschluss; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Küsnacht-Zollikon-Zumikon; Meilen; Bezirksgericht; Entscheid; Schuldner; Antrag; Verfahren; Bestimmungen; Sinne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 173Art. 19 Abs. 1 SchKG; Beginn des Fristenlaufs. Zustellung des kantonalen Beschwerdeentscheids an eine Postlagernd-Adresse: Frage offen gelassen, ob in Analogie zu der bei Briefkasten- und Postfachzustellungen geltenden Praxis die Sendung als am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Bestimmungspoststelle zugestellt zu gelten hat (E. 1). Art. 57 Abs. 1 SchKG; Zivildienst. Die Zustellung von Zahlungsbefehlen während eines Zivildienstes des Betriebenen ist nichtig (E. 3).> Recht; Betreibung; SchKG; Rechtsstillstand; Dienst; Schuldbetreibung; Entscheid; Zahlungsbefehl; Konkurs; Zustellung; Frist; Zivildienst; Schuldbetreibungs; Zahlungsbefehle; Betreibungsferien; Schuldner; Rechtsprechung; Entlassung; Sendung; Betreibungen; Obergericht; Publikation; Schutz; Schonzeit; Dienste; Bestimmungspoststelle; Kantons; Aufsichtsbehörde; Postamt
114 III 55Zustellung des Zahlungsbefehls an Samstagen; Fristenlauf für den Rechtsvorschlag (Art. 56 und 31 Abs. 1 SchKG). Betreibungsurkunden, insbesondere der Zahlungsbefehl, können dem Schuldner an einem Samstag genauso wie an jedem anderen Werktag - also unter Beobachtung der geschlossenen Zeiten vor 8 Uhr morgens und nach 7 Uhr abends - zugestellt werden. Im vorliegenden Fall begann die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags am Samstag, 8. Oktober 1988, zu laufen und lief am Dienstag, 18. Oktober 1988, ab.
Samstag; Recht; Frist; SchKG; Zahlungsbefehl; Feiertag; Rechtsvorschlag; Konkurs; Schuldbetreibung; Fristen; Fristenlauf; Erhebung; Rechtsvorschlags; Rekurrent; Samstagen; Schuldbetreibungs; Zustellung; Zahlungsbefehls; Zeiten; Gleichstellung; Sonntag; Betreibungsferien; Bundesgericht; Konkurskammer; Sinne; Rechtsprechung; Kollokationsklage; Rekurs; Betreibungsurkunden