BBG Art. 56b - Informationssystem

Einleitung zur Rechtsnorm BBG:



Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Art. 56b BBG vom 2024

Art. 56b Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 56b (1) Informationssystem

1 Das SBFI führt ein Informationssystem, um die Zahlung von Beiträgen nach Artikel 56a zu kontrollieren und diesbezügliche Statistiken zu erstellen und auszuwerten.

2 Es bearbeitet im Informationssystem folgende Daten:

  • a. Angaben zur Identifikation von Empfängerinnen und Empfängern der Beiträge nach Artikel 56a Absätze 1 und 4;
  • b. Angaben zur Identifikation von Absolventinnen und Absolventen von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen nach Artikel 28;
  • c. (2)
  • d. Angaben über den empfangenen Beitrag nach Artikel 56a Absätze 1 und 4;
  • e. Angaben über die absolvierten vorbereitenden Kurse;
  • f. Angaben über die absolvierten eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen.
  • 3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zu Organisation und Betrieb des Informationssystems und zu Sicherheit, Dauer der Aufbewahrung und Löschung der Daten.

    4 Er kann Dritte mit der Führung des Informationssystems und der Bearbeitung der Daten beauftragen.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5143; BBl 2016 3089).
    (2) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.