Legge federale sull’assicurazione militare (LAM) Art. 56

Zusammenfassung der Rechtsnorm LAM:



Art. 56 LAM dal 2024

Art. 56 Legge federale
sull’assicurazione militare (LAM) drucken

Art. 56 Concorso di rendite per superstiti

1 Le rendite per superstiti sono ridotte proporzionalmente se il loro totale supera l’importo del guadagno annuo assicurato del defunto.

2 Se successivamente una rendita si estingue, le altre vengono aumentate proporzionalmente sino all’importo massimo.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 V 316Art. 5 VwVG, Art. 97 und 128 OG; Art. 73 Abs. 2 BVG. Die Möglichkeit zur Kostenauflage im kantonalen Verfahren wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts. Solche - auf Bundesrecht beruhenden - Kostenentscheide sind demnach mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Das Eidg. Versicherungsgericht prüft dabei die grundsätzliche Frage, ob im konkreten Fall zu Recht Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit angenommen worden ist, mit umfassender Kognition, hingegen die dem kantonalen Recht vorbehaltene Kostenbemessung im Ergebnis nur auf Willkür.
Recht; Bundes; Verwaltungsgericht; Bundesrecht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Regel; Verfahren; Urteil; Versicherungsgericht; Sozialversicherung; Bereich; Vorsorge; Verfahrens; Kostenfreiheit; Kanton; Prozessführung; Grundsatz; Mutwilligkeit; Verfügungen; Prozesses; Gericht; Kostenentscheid; Verordnung; Luzern; Möglichkeit; Kostenauflage; Bundessozialversicherungsrechts; Kostenentscheide; Leichtsinnigkeit
117 V 401Art. 4 BV, Art. 105 Abs. 1 UVG, Art. 130 Abs. 2 UVV. Die Bestimmung von Art. 130 Abs. 2 Satz 2 UVV, mit welcher ein Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren gemäss Art. 105 Abs. 1 UVG ausgeschlossen wird, verstösst weder gegen das Gesetz noch gegen die Verfassung (Erw. 1). Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG. Wird ein ziffernmässig bestimmtes Rechtsbegehren im kantonalen Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung nur teilweise gutgeheissen, so verstösst die Reduktion der Parteientschädigung wegen bloss teilweisen Obsiegens gegen die bundesrechtliche Bemessungsvorschrift von Art. 108 Abs. 1 lit. g Satz 2 UVG, falls das Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (Erw. 2).
Parteientschädigung; Anspruch; Einspracheverfahren; Entscheid; Obsiegen; Sozialversicherung; Bemessung; Rechtsbegehren; Beschwerdeverfahren; Obsiegens; Rechtsprechung; Sinne; Versicherungsgericht; Verbeiständung; Rente; Unfallversicherung; Parteikosten; Vorinstanz; Schwierigkeit; Entschädigung; Urteil; Verfassung; Grundsatz; Voraussetzungen; Rechtsuchende