Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 56

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 56 MVG vom 2024

Art. 56 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten

1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.

2 Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 V 316Art. 5 VwVG, Art. 97 und 128 OG; Art. 73 Abs. 2 BVG. Die Möglichkeit zur Kostenauflage im kantonalen Verfahren wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts. Solche - auf Bundesrecht beruhenden - Kostenentscheide sind demnach mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Das Eidg. Versicherungsgericht prüft dabei die grundsätzliche Frage, ob im konkreten Fall zu Recht Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit angenommen worden ist, mit umfassender Kognition, hingegen die dem kantonalen Recht vorbehaltene Kostenbemessung im Ergebnis nur auf Willkür.
Recht; Bundes; Verwaltungsgericht; Bundesrecht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Regel; Verfahren; Urteil; Versicherungsgericht; Sozialversicherung; Bereich; Vorsorge; Verfahrens; Kostenfreiheit; Kanton; Prozessführung; Grundsatz; Mutwilligkeit; Verfügungen; Prozesses; Gericht; Kostenentscheid; Verordnung; Luzern; Möglichkeit; Kostenauflage; Bundessozialversicherungsrechts; Kostenentscheide; Leichtsinnigkeit
117 V 401Art. 4 BV, Art. 105 Abs. 1 UVG, Art. 130 Abs. 2 UVV. Die Bestimmung von Art. 130 Abs. 2 Satz 2 UVV, mit welcher ein Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren gemäss Art. 105 Abs. 1 UVG ausgeschlossen wird, verstösst weder gegen das Gesetz noch gegen die Verfassung (Erw. 1). Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG. Wird ein ziffernmässig bestimmtes Rechtsbegehren im kantonalen Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung nur teilweise gutgeheissen, so verstösst die Reduktion der Parteientschädigung wegen bloss teilweisen Obsiegens gegen die bundesrechtliche Bemessungsvorschrift von Art. 108 Abs. 1 lit. g Satz 2 UVG, falls das Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (Erw. 2).
Parteientschädigung; Anspruch; Einspracheverfahren; Entscheid; Obsiegen; Sozialversicherung; Bemessung; Rechtsbegehren; Beschwerdeverfahren; Obsiegens; Rechtsprechung; Sinne; Versicherungsgericht; Verbeiständung; Rente; Unfallversicherung; Parteikosten; Vorinstanz; Schwierigkeit; Entschädigung; Urteil; Verfassung; Grundsatz; Voraussetzungen; Rechtsuchende