Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 56 KVG vom 2025

Art. 56 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 56 Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen Wirtschaftlichkeit der Leistungen

1 Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.

2 Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden. Rückforderungsberechtigt ist:

  • a. im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1) die versicherte Person oder nach Artikel 89 Absatz 3 der Versicherer;
  • b. im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2) der Versicherer.
  • 3 Der Leistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm:

  • a. ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt;
  • b. Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.
  • 3bis Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass Vergünstigungen gemäss Absatz 3 Buchstabe b nicht vollumfänglich weitergegeben werden müssen. Diese Vereinbarung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen offenzulegen. Sie hat sicherzustellen, dass Vergünstigungen mehrheitlich weitergegeben werden und dass nicht weitergegebene Vergünstigungen nachweislich zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden. (1)

    4 Gibt der Leistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicherte Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen.

    5 Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diagnostische Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn Versicherte mehrere Leistungserbringer konsultieren.

    6 Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest. (2)

    (1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 2745, 2019 1393; BBl 2013 1).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 4087; BBl 2011 2519 2529). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 56 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDJug/2022/373EasySana; Assuré; ’assuré; évrier; ’il; était; édical; ’Etat; ériode; édecin; Assurance; ’est; ’assurance; ’au; économicité; écembre; ’économicité; édicale; ’expert; égal; égale; également; érêt
    SOVSBES.2017.176Krankenversicherung KVGBehandlung; Spital; Massnahme; Therapie; Krankheit; Pflege; Störung; Leistung; Akutspital; Massnahmen; Person; Urteil; Gericht; Ärzte; Aufenthalt; Leistungen; Spitalbedürftigkeit; Erfolg
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2022.36-Spital; Behandlung; Leistung; Apos; Aufenthalt; Person; Atupri; Rechnung; Kanton; Beschwerdeführers; Entscheid; Klinik; Pflege; Verwaltungsgericht; Krankheit; Akutspital; Versicherungsgericht; Kantons; Solothurn; Unterbringung; Selbstbehalt; Leistungen; Recht; Akten; Verfahren; Betrag; Spitalbeitrag; ärztlich
    SOVSBES.2021.49-Gutachter; Gutachters; Gutachterstelle; Versicherungsgericht; Urteil; VSBES; Gutachterstellen; Versicherungsgerichts; Gutachten; Solothurn; Begutachtung; Bundesgericht; Arbeitsunfähigkeit; Verfügung; SuisseMED@P; Gericht; Verfahre; Vizepräsidentin; Verfahren; Urteile; IV-St; Invalidenversicherung; Entscheid; Bundesgerichts; Arbeitsunfähigkeiten; IV-Stelle; Gutachterperson; Überschneidung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 V 116 (9C_744/2018)Art. 25 Abs. 1 und 2 lit. a und e sowie Art. 32 Abs. 1 KVG; Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit für die Kostenübernahme bei einer Hospitalisation. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde nie eine absolute Obergrenze der zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehenden Kosten festgelegt und insbesondere nie die QALY-Methode für massgebend erklärt (E. 5.4). Die Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass der nach einer Vielzahl von medizinischen Vorkehren aufgelaufene Gesamtbetrag pauschal beanstandet wird (E. 6.2). Solange die im Rahmen der Spitalbehandlung vorgenommenen einzelnen Massnahmen die Voraussetzungen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllen, besteht eine unbeschränkte Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Eine pauschale Kostenbegrenzung im Sinne einer Rationierung der Leistungen ist im KVG nicht vorgesehen (E. 6.3). Spital; Wirtschaftlichkeit; Leistung; Behandlung; Massnahme; Recht; Bundesgericht; Vivao; Sympany; Zweck; Leistungen; Wirksam; Verhältnis; Medikament; Urteil; Voraussetzung; Rechtsprechung; Krankenpflegeversicherung; Massnahmen; Wirksamkeit; Zweckmässigkeit; Lebens; Betrag; Entscheid; Gesundheit; Leistungspflicht; Verhältnismässigkeit; Spitalaufenthalt
    145 II 49 (2C_196/2017)Art. I Abs. 1 und Anhang I Annex 2 GPA; Art. 2 Abs. 1 BAöB; Art. 117, Art. 117a BV; Art. 39, Art. 43, Art. 49, Art. 49a KVG; Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB; öffentliches Beschaffungswesen; subjektiver Geltungsbereich; gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB. Eine Aktiengesellschaft, deren Aktionariat sich aus Gemeinden zusammensetzt und die ein auf der kantonalen Spitalliste aufgeführtes Spital betreibt, fällt in den subjektiven Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts. Die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB hat gestützt auf staatsvertragliche Bestimmungen zu erfolgen (E. 4.1). Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB i.V.m. Art. I Abs. 1 GPA und Art. 2 Abs. 1 BAöB (E. 4.2), von denen die GZO AG eine Mehrzahl ohne Weiteres erfüllt (E. 4.3-4.4.2). Ob eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB vorliegt, ist im Lichte der beschaffungsrechtlichen Ziele gestützt auf alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände danach zu beurteilen, ob eine Konkurrenzsituation auf funktionierenden Märkten besteht (E. 4.4.3). Die Spitalplanung und das Verfahren auf Erlass der Spitalliste führen ebenso wenig zu einer gewerblichen Tätigkeit der GZO AG wie die Konkurrenzsituation zu Spitälern ohne kantonalen Leistungsauftrag und zu ambulanten Leistungserbringern (E. 4.5.1-4.5.2). Keinen ausreichenden Wettbewerbsdruck erzeugen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung der Mechanismus der Preisbildung bei Spitaltarifen (E. 4.5.3) und der gesetzlich eingeschränkte Qualitätswettbewerb (E. 4.5.4). Angesichts dessen fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Trägergemeinden der GZO AG aktienrechtlich keine Pflicht trifft, sie bei schlechtem Geschäftsgang mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen (E. 4.5.5). Spital; Leistung; Annex; Sinne; Wettbewerb; Krankenversicherung; Kanton; Leistungen; Wettbewerbs; IVöB; Spitalliste; Fussnote; Kantons; Spitalplanung; Bundes; Tarif; BEYELER; Qualität; Urteil; Beschaffungsrecht; Preis; Bereich; Spitäler; Leistungserbringer; Behandlung; Konkurrenz; Zweck; Wirtschaftlichkeit; EUGSTER

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-5628/2017Zulassung von GeburtshäusernSpital; Verlegung; Geburt; Spitalliste; Kategorie; Transport; Kanton; Vorinstanz; Patienten; Leistungsauftrag; Anforderungen; Geburtshaus; Beschwerde; Beschluss; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Leistungsaufträge; Verlegungstransport; Verlegungen; Geburtshäuser; Ermessen; Rettungs; BVGer; Planung; Zürcher; Patientinnen
    C-2079/2016Tarife des Gesundheitsfachpersonals (ausser Ärzte)Tarif; Leistung; Taxpunktwert; Bundes; Urteil; Vorinstanz; Leistungs; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführerinnen; Kanton; Leistungen; Verfahren; Physiotherapie; Spital; Kantons; Beschluss; Spitäler; Medikamente; Preis; Recht; Leistungserbringer; Medikamenten; Daten; Verfahrens; Parteien; Festsetzung; Vertrag