BZG Art. 56 - Ausbildungsinfrastruktur

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 56 BZG vom 2025

Art. 56 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 56 Ausbildungsinfrastruktur

1 Das BABS betreibt ein nationales Zivilschutz-Ausbildungszentrum.

2 Die Kantone melden dem BABS die Aufhebung von kantonalen Zivilschutz-Ausbildungszentren.

3 Werden kantonale Zivilschutz-Ausbildungszentren aufgehoben, so müssen dem Bund keine Beiträge rückerstattet werden; ausgenommen sind Bundesbeiträge für den Landerwerb, sofern das Land gewinnbringend veräussert wird.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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