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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 557 ZGB vom 2024

Art. 557 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 557 II. Eröffnung

1 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.

2 Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen.

3 Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 557 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF240024TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Testaments; Vorinstanz; Urteil; Verfügung; Erblasserin; Erben; Entscheid; Testamentseröffnung; Einzelgericht; Gesetzliche; Berufungsverfahren; Ziffer; Tigkeit; Dielsdorf; Testamente; Gericht; Letztwillige; Gesetzlichen; Verfahren; Soll; Partei; Unrichtig; Wortlaut; Summarisch; Bezirksgericht; Beschwerde; Obergericht
ZHLF230081TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Testaments; Recht; Erblasserin; Vermächtnis; Erbeinsetzung; Verfahren; Vorinstanz; Erben; Auslegung; Feuerwehr; Beschwer; Testamentseröffnung; Summarischen; Erbin; Entscheid; Behörde; Institution; Vermächtnisnehmer; Vermögens; Urteil; Einzelgericht; Aufl; GABRIELI; Institutionen; Schulden; Bezirk
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR120008Akteneinsicht
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