Art. 557 II. Eröffnung
1 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.
2 Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen.
3 Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF240024 | Testamentseröffnung | Berufung; Testament; Berufungsklägerin; Testaments; Vorinstanz; Urteil; Verfügung; Erblasserin; Erben; Entscheid; Testamentseröffnung; Einzelgericht; Gesetzliche; Berufungsverfahren; Ziffer; Tigkeit; Dielsdorf; Testamente; Gericht; Letztwillige; Gesetzlichen; Verfahren; Soll; Partei; Unrichtig; Wortlaut; Summarisch; Bezirksgericht; Beschwerde; Obergericht |
ZH | LF230081 | Testamentseröffnung | Berufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Testaments; Recht; Erblasserin; Vermächtnis; Erbeinsetzung; Verfahren; Vorinstanz; Erben; Auslegung; Feuerwehr; Beschwer; Testamentseröffnung; Summarischen; Erbin; Entscheid; Behörde; Institution; Vermächtnisnehmer; Vermögens; Urteil; Einzelgericht; Aufl; GABRIELI; Institutionen; Schulden; Bezirk |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VR120008 | Akteneinsicht |