ZGB Art. 555 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 555 ZGB vom 2022

Art. 555 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 555 II. Bei un?be?kannten Erben

1 Ist die Behörde im ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihr alle Erben bekannt sind, so sind die Berechtigten in angemesse?ner Weise öffentlich aufzufordern, sich bin?nen Jahresfrist zum Erbgange zu mel?den.

2 Erfolgt während dieser Frist keine Anmeldung und sind der Behör?de keine Erben bekannt, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Erb?schaftsklage an das erbbe?rechtigte Gemeinwesen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 555 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220068Amtliche LiquidationBerufung; Erbschaft; Liquidation; SchKG; Vorinstanz; Erben; Lasse; Berufungsklägerin; Erblasserin; Urteil; Gläubiger; Bezirksgericht; Einzelgericht; Erbschaftssachen; Erbenermittlung; Gericht; Sinne; Akten; Verfahren; Frist; Forderung; Recht; Einzelgerichtes; Bezirksgerichtes; Antrag; Eröffnung; Verfügung
ZHLF220075TestamentseröffnungBerufung; Vorinstanz; Testament; Erblasser; Berufungskläger; Erblassers; Testaments; Verfügung; Erben; Dispositiv-Ziffer; Gericht; Urteil; Einzelgericht; Oberrichterin; Testamentseröffnung; Erbschaftssachen; Horgen; Bezirksgericht; Willensvollstreckerin; Sinne; Kammer; Akten; Auslegung; Eröffnungsgericht; Entscheid; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2019 39B. Erbrecht 39 Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 555 Abs. 1 ZGB Erben; Erbschaftsverwaltung; Erbenruf; Anordnung; Erblasser; Erbenrufs; Existenz; Behörde; Obergericht; Möglichkeit; Vorinstanz; Gemeinde; Kinder; Abteilung; Zivilgericht; Erbrecht; Personen; Erwachsenenalter; Anhaltspunkte; Entscheid; Amtes; Sicherung; Ungewissheit; Erblassers; Aufgr
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FrankPraxis Erbrecht2007