StReG Art. 55 - Sonderprivatauszug
Einleitung zur Rechtsnorm StReG:
Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Art. 55 StReG vom 2025
Art. 55 Sonderprivatauszug
1 Wer eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit anbietet oder vermittelt, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst oder die eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt beinhaltet, kann für die Leumundsprüfung einer sich bewerbenden oder einer bereits tätigen Person die Vorlage eines Sonderprivatauszugs verlangen. (1)
1bis Ebenso kann eine Behörde für die Erteilung oder den Entzug einer Bewilligung, die sich auf eine Tätigkeit nach Absatz 1 bezieht, von der betroffenen Person einen Sonderprivatauszug verlangen. (2)
2 Wer von einer Person einen Sonderprivatauszug verlangt, darf diesen nur für den in den Absätzen 1 und 1bis festgelegten Zweck weitergeben und verwenden. (1)
3 Für die Bestellung eines Sonderprivatauszuges gelten die in Artikel 54 festgelegten Bedingungen.
4 Der Bestellung ist zusätzlich ein amtliches Formular beizufügen, auf dem der Anbieter oder Vermittler nach Absatz 1 oder die Bewilligungsbehörde nach Absatz 1bis bestätigt, dass sich die betreffende Person auf eine Tätigkeit nach Absatz 1 bewirbt oder eine solche Tätigkeit ausübt oder für eine solche Tätigkeit eine Bewilligung benötigt und dass sie dazu den Sonderprivatauszug vorlegen muss. (1)
(1) (3)
(2) Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 23. Jan. 2023 ([AS 2018 3803]; [2022 321], [682]; [BBl 2016 6115]).
(3) (4)
(4) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 23. Jan. 2023 ([AS 2018 3803]; [2022 321], [682]; [BBl 2016 6115]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.