Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 55 OR vom 2024

Art. 55 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 55 Haftung des Geschäftsherrn

1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. (1)

2 Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.

(1) Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 2 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 55 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200093ForderungFahrzeug; Schaden; Partei; Parteien; Klage; Recht; Kaufpreis; Fahrzeugs; Höhe; Frist; Beklagten; Grundgebühr; Wiederverkaufspreis; Replik; Gericht; Vertrag; Minderwert; Parteientschädigung; Fahrzeuge; Verfügung; Differenz; Verfahren; Anspruch; Streitwert; Handelsgericht
ZHHG200081ForderungFahrzeug; Schaden; Fahrzeugs; Beklagten; Recht; Handlung; Klage; Verjährung; LugÜ; Schweiz; Anspruch; Schadens; Person; Schadenersatz; Vertrag; Minderwert; Urteil; Partei; Zuständigkeit; Gericht; Frist; Handlungen; Erfolg; Parteien; Schweizer; Zeitpunkt; ünde
Dieser Artikel erzielt 34 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2016/20Entscheid Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG. Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge. Vorliegend sind der Schaden und das Verschulden umstritten. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden ist nachvollziehbar begründet. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände dagegen vorbringen. Nachdem die Firma während längerer Zeit ihrer Beitragsabrechnungs- und - ablieferungspflicht nur schleppend oder gar nicht nachgekommen ist, ist von einem groben Verschulden sowohl der Arbeitgeberin als auch des Beschwerdeführers als verantwortlichem, aber untätigem Organ auszugehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2018, AHV 2016/20). Schaden; Höhe; Beiträge; Quot; Schadenersatz; Posten; Gesellschaft; Recht; Schadens; Verschulden; Arbeitgeber; Konkurs; Lohnbeiträge; Person; Organ; Einkommen; Forderung; Jahresabrechnung; Ehefrau; Arbeitgeberin; Geschäftsführer; Firma; Verwaltung; Ausgleichskasse; Über; Schadenersatzverfügung; Sozialversicherungsbeiträge
SGI/2-2010/5EntscheidSchweissarbeiten ausgeführt werden, ohne dass eine zeitliche oder örtliche Rekurrentin; Schweiss; Fehlalarm; Mitarbeiter; Brandmeldeanlage; Rekurs; Arbeit; Feuerwehr; Recht; Rechnung; Feierabend; Vorinstanz; Feierabendbetrieb; Alarm; Schweissarbeit; Schweissarbeiten; Verursacher; Stadtrat; Quot; Entscheid; Verwaltungsrekurskommission; Werkstatt
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 110 (4A_443/2012)Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG; Art. 72 f. PatG; sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für gegen den Staat gerichtete Patentverletzungsklagen. Massgebende Haftungs- und Zuständigkeitsordnung für vermögensrechtliche Ersatzansprüche gegen den Staat wegen angeblicher Patentverletzung (E. 2.2). Anwendbarkeit des Patentgesetzes sowie Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für Unterlassungsklagen (Art. 72 PatG) gegen den Bund (E. 2.3).
Patent; Bundes; Recht; Interesse; Gemeinwesen; Bundespatentgericht; Unterlassung; Haftung; Patentrecht; Staat; Lizenz; Verantwortlichkeit; TRIPS; Bestimmungen; Betrieb; Erhebung; Klage; Zuständigkeit; Unterlassungsanspruch; Aufgabe; Patents; Haftungs; Schaden; Erhebungsinfrastruktur; PatGG; Patentverletzung; Schadenersatz
133 III 556 (5C.41/2007)Haftung des Familienhauptes (Art. 333 ZGB). Voraussetzungen der Haftung (E. 4). Schlittelnde Kinder als Anwendungsfall (E. 5). Kinder; Umstände; Kindern; Alter; Familienhaupt; Schlitten; Haftung; Sorgfalt; Beaufsichtigung; OFTINGER/; STARK; Schlittelpiste; Kantonsgericht; OFTINGER/STARK; Schlittelhang; Familienhauptes; Anforderungen; Beklagten; Gefährt; Urteil; Umständen; Lebens; Überwachung; Betätigung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2618/2018Limitation d'admissionRsquo;; Rsquo;a; LAMal; ;autorité; écision; ;assurance; Rsquo;autorité; Rsquo;art; Rsquo;assurance; Rsquo;un; édecin; édé; édéral; érieure; Rsquo;intéressé; Rsquo;une; ;admission; Rsquo;il; écédente; ;annexe; été; Rsquo;admission; épartement; Rsquo;annexe; Rsquo;autorisation; Rsquo;activité; Département; édecins; Tribunal; AVOLAF
B-5573/2016Reconnaissance de certificat/formationRsquo;; Rsquo;a; éral; édé; édéral; Rsquo;au; érieur; Rsquo;autorité; érieure; écis; édecin; Rsquo;un; écision; édecine; Rsquo;art; Tribunal; Rsquo;examen; BZW/SSO; LPMéd; ésent; être; ègle; Rsquo;une; Rsquo;est; âche; érale; étence; èglement; élégation; égal

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2011.28Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).Verfahren; Schlussbericht; Recht; VStrR; Untersuchung; Sinne; Bericht; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Entscheid; Beschwerdekammer; Akten; Anträge; Antrag; Bundesstrafgerichts; Verwaltung; Be­schwerde; Gesellschaft; Gehör; Parteien; Eidgenössische; Ergänzung; Einstellung; Direktor; Beschwerdeentscheid; Kollektivgesellschaft; ­den; Verletzung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO2016
Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016