MVG Art. 55 - Elternrenten
Einleitung zur Rechtsnorm MVG:
Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.
Art. 55 MVG vom 2024
Art. 55 Elternrenten
1 Sind keine rentenberechtigten Ehegatten oder Kinder vorhanden oder hat deren Rentenberechtigung aufgehört, so sind die Eltern des Verstorbenen rentenberechtigt, soweit ein Bedürfnis vorliegt.
2 Vater und Mutter erhalten je Renten bis höchstens 20 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen.
3 Die Rente kann bei erheblicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten von Amtes wegen oder auf Gesuch hin neu festgesetzt oder aufgehoben werden.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.