UVG Art. 54a - Auskunftspflicht des Leistungserbringers

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 54a UVG vom 2024

Art. 54a Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 54a (1) Auskunftspflicht des Leistungserbringers

Der Leistungserbringer muss dem Versicherer eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die dieser benötigt, um die Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2760; BBl 2000 255).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 54a Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDJug/2023/449Bull; ’expert; ’il; ’expertise; édecin; égal; éter; était; ’est; édical; égale; également; évrier; èces; ’elle; établi; égué; Assurance; Tarmed; ’assurance; ération; éterminations; écembre; édure
VD2023/200Assuré; ’assuré; ’assurance; était; Swica; ’expert; ’assurée; édical; ’il; état; éral; ’est; ères; ’elle; ’état; édecin; ’au; ération; écis; ’allogreffe; ’intervention; ’expertise; ’était; équat
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