ZGB Art. 544 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 544 ZGB vom 2022
Art. 544 3. Das Kind vor der Geburt
1 Das Kind ist vom Zeitpunkt der Empfängnis an unter dem Vorbe?halt erbfä?hig, dass es lebendig geboren wird.
1bis Erfordert es die Wahrung seiner Interessen, so errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft. (1)
2 Wird das Kind tot geboren, so fällt es für den Erbgang ausser Betracht. (2)
(1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per?sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS 2011 725]; [BBl 2006 7001]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per?sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS 2011 725]; [BBl 2006 7001]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.