URG Art. 54 - Massnahmen bei Pflichtverletzungen

Einleitung zur Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 54 URG vom 2022

Art. 54 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 5 4 Massnahmen bei Pflichtverletzungen

1 Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so setzt das IGE eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes; wird die Frist nicht eingehalten, so ergreift es die notwendigen Massnahmen.

2 Bei Ungehorsam gegen Verfügungen kann das IGE nach entsprechender Androhung die Bewilligung einschränken oder entziehen.

3 Das IGE kann rechtskräftige Verfügungen auf Kosten der Verwertungsgesellschaft veröffentlichen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 II 409Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (BUe). 1. Art. 6 Abs. 2 und 3 URG, Art. 4 BUe. Schutz von Urheberrechten an einem erstmals im Ausland herausgegebenen Chaplin-Film, der von einem Dritten eigenmächtig wiedergegeben und zum Teil bearbeitet wird. Rechtsgrundlage. Begriff der Veröffentlichung. Gleichzeitige Veröffentlichung des Filmwerkes in einem verbandsfremden und in einem Verbandslande (Erw. I 1-4). 2. Art. 13 URG, Art. 2 Abs. 1 und 2 BUe. Das Originalwerk und seine Bearbeitung durch den Urheber geniessen den gleichen Schutz (Erw. I 5). 3. Art. 28 ZGB, Art. 6bis BUe. Schutz des Urhebers in seinen persönlichen Beziehungen zum Werk (Erw. I 6). 4. Art. 54 Abs. 1 URG. Wann ist die Vernichtung eines widerrechtlich hergestellten Filmes gerechtfertigt (Erw. II)? Urheber; Stumm; Stummfilm; Werke; Chaplin; Recht; Fassung; Recht; Schutz; Schweiz; Kanada; Beklagten; Obergericht; Staat; Aufführung; Veröffentlichung; Staaten; Films; Vereinigten; Musik; Verbandsland; Stummfilms; Urheberrecht; Werkes; Filme; Verleih; Urteil
88 II 48Zerstörung urheberrechtsverletzender Werkexemplare, Art. 54 Abs. 1 lit. a URG. Der Kinoinhaber, der blosser Mieter des von ihm vorgeführten, unter Verletzung des Urheberrechts hergestellten Films ist, ist für das Zerstörungsbegehren passiv legitimiert (Erw. 3). Zerstörung nur des Films oder auch des Reklamematerials für diesen? (Erw. 4, 5). Recht; Urheber; Zerstörung; Urheberrecht; Reklame; Reklamematerial; Films; Werkexemplare; Begehren; Beklagten; Besitz; önne; ührt; Chaplin; Verletzung; Urheberrechts; Beschlagnahme; Zerstörungsbegehren; Reklamematerials; ührte; Eigentum; Eigentümer; Kinoinhaber; Marzocchi; önnen; Urheberrechtsverletzung; Einziehung; önnte; Massnahme; Urteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5220/2014UrheberrechtVorinstanz; Recht; Verwertung; Zahlung; Verfügung; Zahlung; Zahlungen; Zahlungen; Geschäftsleitung; Verwertungsgesellschaft; Verwaltung; Aufsicht; Geschäftsführung; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Geschäftsleitungsmitglieder; Pensionskasse; Arbeitnehmer; Vorstand; Rechte; Bundes; Pflicht; Quot;; STEBLER; GOVONI/; Rente; Vertrauen
B-6104/2012UrheberrechtQuot;; Zuwendung; Fürsorge-Stiftung; Vorinstanz; Verfügung; Generalversammlung; Verwertung; Statuten; Geschäft; Recht; Verwertungsgesellschaft; Bezug; Verteilung; Antrag; Rückstellung; Bundesverwaltungsgericht; Urheber; Jahresbericht; Vorstand; Verfahren; Verwertungsgesellschaften; Beschluss; ProLitteris; Feststellung; Aufsicht; Verwaltung; Urheberrecht