MVG Art. 54 - Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen
Einleitung zur Rechtsnorm MVG:
Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.
Art. 54 MVG vom 2024
Art. 54 Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen
1 Ist der Tod keine Folge der versicherten Gesundheitsschädigung, so kann die Militärversicherung Ehegatten- und Waisenrenten ausrichten, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes seit fünf Jahren eine mindestens 40-prozentige Invalidenrente bezogen hat und wenn wegen der Invalidität des Versicherten die übrigen Vorsorgeleistungen fehlen oder erheblich vermindert sind.
2 Die Ehegatten- und Waisenrenten betragen in diesen Fällen höchstens die Hälfte der ordentlichen Ansätze.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.