Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 54

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 54 AVIG vom 2024

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Art. 54 Übergang der Forderung an die Kasse

1 Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmasse der bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 SchKG (1) ).

2 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.

3 Hat der Versicherte bereits einen Verlustschein erhalten, so muss er ihn der Kasse abtreten.

(1) SR 281.1

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2009/109Entscheid Art. 29 Abs. 1 AVIG, Art. 55 Abs. 2 AVIG. Rückerstattung von Taggeldleistungen. Werden Taggeldleistungen in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AVIG ausgerichtet und werden später die Lohnansprüche erfüllt, kann die Verwaltung in analoger Anwendung von Art. 55 Abs. 2 AVIG die Rückerstattung der ausgerichteten Leistungen verlangen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2010, AVI 2009/109). Beim Bundesgericht angefochten Klage; Vergleich; Arbeitslosen; Kasse; Arbeitslosenentschädigung; Quot; Zahlung; Kündigung; Rückforderung; Anspruch; Arbeitgeber; Verfahren; Leistungen; Entschädigung; Verfügung; Betrag; Arbeitgeberin; Beschwerdeführers; Kündigungsfrist; Ansprüche; Hauptpartei; Einsprache; Klagerückzug; Vergleichs; Höhe; Insolvenz; Subrogation
SGAVI 2008/5Entscheid Art. 29 Abs. 1 AVIG, Art. 55 Abs. 2 AVIG. Werden Taggeldleistungen in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AVIG ausgerichtet, und werden später die Lohnansprüche erfüllt, kann die Verwaltung in analoger Anwendung von Art. 55 Abs. 2 AVIG die Rückerstattung der ausgerichteten Leistungen verlangen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2008, AVI 2008/5). Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Verfügung; Rückforderung; Arbeitslosenkasse; Einsprache; Recht; Taggeldabrechnung; Entscheid; Taggeldleistungen; Subrogation; Betrag; Taggeldabrechnungen; Lohnforderung; Betreibungs; Einspracheentscheid; Kasse; Leistung; Revision; Verfügungen; Leistungen; Arbeitslosentaggelder; Gerichtskosten; Subrogationsanzeige; Forderung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 V 183Art. 51 AVIG; Art. 333 OR: Insolvenzentschädigung. Arbeitnehmer können unabhängig davon, ob ein Anwendungsfall von Art. 333 OR (Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Übertragung des Betriebes oder eines Betriebsteiles auf einen Dritten) vorliegt, Insolvenzentschädigung beanspruchen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 51 AVIG in Bezug auf den bisherigen Arbeitgeber oder die bisherige Arbeitgeberin erfüllt sind. Arbeit; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Betrieb; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Anspruch; Arbeitsverhältnis; Konkurs; Recht; Betriebsübergang; Arbeitslosenkasse; Arbeitsverhältnisse; Lohnforderung; Lohnforderungen; Anspruchs; Sinne; Erwerber; Verwaltung; Übergang; WINKLER; Auslegung; Urteil; Ansprüche; Basel; Arbeitgebern; Zweck; Unternehmen; Arbeitslosenversicherung
112 V 106Art. 97 und 128 OG, Art. 5 VwVG: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. - Ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen (Erw. 1). - Wann beruht eine Verfügung auf dem Bundes(sozialversicherungs)recht? (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 2.) Art. 2 KUVG: Vom Kanton obligatorisch erklärte Krankenversicherung. Eine Verfügung betreffend Beiträge der Stadt Zürich an die Krankenkassen als Durchführungsorgane der obligatorischen Krankenversicherung und betreffend die Festsetzung der Mitgliederprämien beruht nicht auf Bundesrecht, so dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist (Erw. 3). Bundes; Kranken; Verfügung; Recht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Versicherung; Bundesrecht; Krankenversicherung; Versicherungsgericht; Stadt; Kanton; Entscheid; Beschluss; Beiträge; Prämien; Krankenpflegeversicherung; Mitglied; Bundesrechts; Verletzung; Verfügungsgrundlage; Urteil; Bundesgericht; Verwaltungsgerichtsbeschwerden; Behörde; Regierungsrat; Krankenkassen