ATSG Art. 54 - Vollstreckung
Einleitung zur Rechtsnorm ATSG:
Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.
Art. 54 ATSG vom 2024
Art. 54 Vollstreckung
1 Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn:a. sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können;b. sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat;c. einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
2 Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 (1) über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
(1) [SR 281.1]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.