VTS Art. 53 - Geräusch, Schalldämpfer

Einleitung zur Rechtsnorm VTS:



Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.

Art. 53 VTS vom 2025

Art. 53 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 53 Geräusch, Schalldämpfer

1 Die durch das Fahrzeug erzeugten Geräusche dürfen das technisch vermeidbare Mass nicht überschreiten. Auspuff- und Ansaugvorrichtungen sind mit wirksamen und dauerhaften Schalldämpfern auszurüsten. Verursachen andere Teile vermeidbaren Lärm, so sind schalldämpfende Massnahmen zu treffen. Für Geräuschmessungen und Geräuschgrenzwerte gilt Anhang 6. (1)

1bis Für Arbeitsmotoren sindzusätzlich die Anforderungen der Maschinenlärmverordnung des UVEK vom 22. Mai 2007 (2) zu beachten. (3)

2 Abgenutzte oder schadhafte Schalldämpferanlagen sind zu ersetzen. (4)

3 Ersatz-Schalldämpferanlagen müssen:

  • a. ebenso wirksam sein wie die vorschriftskonforme Erstausrüstung; oder
  • b. für die entsprechende Version eines Fahrzeugtyps über eine Genehmigung nach einer der folgenden Regelungen verfügen:
  • 1. Verordnung (EU) Nr. 540/2014,
  • 2. Richtlinie 70/157/EWG,
  • 3. UNECE-Reglement Nr. 51,
  • 4. UNECE-Reglement Nr. 59,
  • 5. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014,
  • 6. UNECE-Reglement Nr. 41,
  • 7. UNECE-Reglement Nr. 92,
  • 8. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2015/96,
  • 9. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2018/985. (1)
  • 4 Unnötige lärmsteigernde Eingriffe am Fahrzeug und an dessen genehmigten Bauteilen sind untersagt, selbst wenn die zulässige Geräuschgrenze eingehalten bleibt. (4)

    (1) (5)
    (2) SR 814.412.2
    (3) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 355).
    (4) (6)
    (5) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 608).
    (6) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2010.31Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c aBetmG), versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 183 Ziff. 1 StGB), strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB), Gehilfenschaft zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB)ändlich; Bundes; Betäubungsmittel; Apos;; Recht; Verfahren; Beschuldigte; Person; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Telefon; Vorbereitung; BetmG; Gespräch; Täter; Hanfs; Vorbereitungshandlung; Betäubungsmittelgesetz; Beschuldigten; Anklage; Vorbereitungshandlungen; Verteidiger; Urteil