CPS Art. 53 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 53 CPS dal 2025

Art. 53 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 53 Riparazione (1)

Se l’autore ha risarcito il danno o ha intrapreso tutto quanto si poteva ragionevolmente pretendere da lui per riparare al torto da lui causato, l’autorità competente prescinde dal procedimento penale, dal rinvio a giudizio o dalla punizione qualora:

  • a. come punizione entri in linea di conto una pena detentiva sino a un anno con la condizionale, una pena pecuniaria con la condizionale o una multa;
  • b. l’interesse del pubblico e del danneggiato all’attuazione del procedimento penale sia di scarsa importanza; e
  • c. l’autore ammetta i fatti.
  • (1) Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 14 dic. 2018 che modifica la disciplina della riparazione, in vigore dal 1° lug. 2019 (RU 2019 1809; FF 2018 3193, 4223).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 53 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220278Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Berufung; Gericht; Zahlung; Vorinstanz; Urteil; Antrag; Anklage; Gerichtskasse; Berufungsverfahren; Zuwendung; Staat; Sinne; Leistungen; Sozialhilfe; Betrag; Rückzahlung; Unterhalt; Staatsanwalt; Privatklägerin; Konto; Bezug; Delikt; Staatsanwaltschaft; Vernachlässigung; Unterhaltspflichten
    ZHSB210581Vorsätzliche Tötung etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Staat; Anklage; Gutachten; Rippe; Verletzung; Staatsanwaltschaft; Aussage; Subdural; Verletzungen; Schütteln; Tötung; Berufung; Blutung; Ursache; Sinne; Vorinstanz; Rippen; Urteil; Dispositiv
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2020.60-Beschuldigte; Opfer; Handlung; Aussage; Beschuldigten; Recht; Täter; Staat; Handlungen; Person; Opfers; Zunge; Schweiz; Verhalten; Kinder; Beruf; Urteil; Berufung; Gericht; Mutter; Täters; Interesse; Lippen; ähre
    SOSTBER.2020.12-Beschuldigte; Kamerun; Landes; Beschuldigten; Landesverweisung; Urteil; Gericht; Schweiz; Recht; Staat; Härte; Apos; Täter; Interesse; Härtefall; Urteils; Heimat; Diebstahl; Freiheit; Staats; Beruf; Berufung; Freiheitsstrafe; Gericht; Vollzug; Delikt; Heimatland
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    135 IV 12 (6B_346/2008)Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB). Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (E. 2.3.1). Es darf jedoch nicht unbesehen von diesem Wissen auf die Inkaufnahme einer Falschbeurkundung geschlossen werden (E. 2.3.2). Als Indizien für die Inkaufnahme können das Ausmass der Gefährdung fremder Interessen, das situative Risiko der Erfolgsverwirklichung sowie die Motive des Täters herangezogen werden (E. 2.3.3).
    Regeste b
    Geringfügigkeit des Strafverfolgungsinteresses bei der Wiedergutmachung (Art. 53 lit. b StGB). Eine Wiedergutmachung führt nur zur Verfahrenseinstellung oder Strafbefreiung, wenn auch das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädig ten an der Strafverfolgung gering sind. Es ist nach Strafzwecken und betroffenen Rechtsgütern zu differenzieren. Während bei Straftaten gegen Individualinteressen das Strafverfolgungsinteresse mit der Wiedergutmachung häufig entfällt, bleibt bei Straftaten gegen öffentliche Interessen zu beurteilen, ob Schuldausgleich und Prävention eine Strafe gebieten (E. 3).
    Wiedergutmachung; Recht; Täter; Interesse; Verfolgung; Urkunde; Recht; Urteil; Befreiung; Aussetzung; Urkunden; Verfolgungsinteresse; Schaden; Verfahren; Sinne; Bundesgericht; Vorinstanz; Voraussetzung; Opfer; Inkaufnahme; Interessen; Geschädig; Rechtsprechung; Vertrauen
    135 IV 27 (6B_522/2008)Verfahrensrechtliche Umsetzung der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB). Wird das bewirkte Unrecht umgehend ausgeglichen, kann die Untersuchungsbehörde von einer Strafverfolgung absehen. Ist die Strafverfolgung bereits im Gang, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder von einer Überweisung an das Gericht absehen. Sind die Wiedergutmachungsvoraussetzungen erst im Gerichtsverfahren gegeben, ist ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht auszufällen (E. 2). Wiedergutmachung; Recht; Verfolgung; Verfahren; Gericht; Verfahren; Kantons; Einstellung; Befreiung; Verfahrens; Gerichtsverfahren; Beschwerdegegner; Urteil; Unrecht; Schuldspruch; Sinne; Voraussetzungen; Überweisung; Obergericht; Vorinstanz; Interesse; Behörde; Untersuchungsbehörde; Staatsanwaltschaft; Körperverletzung; Tagessätze; Verfahrens

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2020.60Bundes; Verfahren; Verfahrens; Beschuldigte; Verfahren; Beschuldigten; Bundesstrafgericht; Gericht; Bundesanwaltschaft; Kammer; Bundesstrafgerichts; Privatklägerinnen; Rechtsanwältin; Apos;; Vorverfahren; Verfolgung; Einstellung; Vergleich; BStKR; Gebühr; Behörde; Parteien; Verfahrenskosten; Wiedergutmachung; Kommentar; Schweizerische; Tribunal; ügen
    SK.2017.66Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Primärinsider (Art. 161 Ziff. 1 aStGB), eventuell als Sekundärinsider (Art. 161 Ziff. 2 aStGB)Beschuldigte; Bundes; Verfahren; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Beschuldigten; Recht; Einstellung; Verhandlung; Hauptverhandlung; Apos;; Verjährung; Gericht; Urteil; Interesse; Stiftung; Einzelrichter; Anklage; Verhandlungsfähigkeit; Eintritt; Verteidiger; Arztzeugnis; Weiterungen; Sinne; Schuld; Verfahren; Bundesstrafgericht; Verfügung; Ausnützen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Stefan Trechsel, Keller, Schweizer, PiethPraxis, 2. Aufl., Zürich2013
    Wolfgang Wohlers, Schweizer, Stratenwerth Hand, 3. Aufl.2013