SCC Art. 53 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 53 SCC from 2025

Art. 53 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 53 Reparation (1)

If the offender has made reparation for the loss, damage or injury or made every reasonable effort to right the wrong that he has caused, the competent authority shall refrain from prosecuting him, bringing him to court or punishing him if:

  • a. a suspended custodial sentence not exceeding one year, a suspended monetary penalty or a fine are suitable as a penalty;
  • b. the interest in prosecution of the general public and of the persons harmed are negligible; and
  • c. the offender has admitted the offence.
  • (1) Amended by No I 1 of the FA of 14 Dec. 2018 on the Amendment of Reparation Arrangements, in force since 1 July 2019 (AS 2019 1809; BBl 2018 3757 4925).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 53 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220278Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Berufung; Gericht; Zahlung; Vorinstanz; Urteil; Antrag; Anklage; Gerichtskasse; Berufungsverfahren; Zuwendung; Staat; Sinne; Leistungen; Sozialhilfe; Betrag; Rückzahlung; Unterhalt; Staatsanwalt; Privatklägerin; Konto; Bezug; Delikt; Staatsanwaltschaft; Vernachlässigung; Unterhaltspflichten
    ZHSB210581Vorsätzliche Tötung etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Staat; Anklage; Gutachten; Rippe; Verletzung; Staatsanwaltschaft; Aussage; Subdural; Verletzungen; Schütteln; Tötung; Berufung; Blutung; Ursache; Sinne; Vorinstanz; Rippen; Urteil; Dispositiv
    Dieser Artikel erzielt 38 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2020.60-Beschuldigte; Opfer; Handlung; Aussage; Beschuldigten; Recht; Täter; Staat; Handlungen; Person; Opfers; Zunge; Schweiz; Verhalten; Kinder; Beruf; Urteil; Berufung; Gericht; Mutter; Täters; Interesse; Lippen; ähre
    SOSTBER.2020.12-Beschuldigte; Kamerun; Landes; Beschuldigten; Landesverweisung; Urteil; Gericht; Schweiz; Recht; Staat; Härte; Apos; Täter; Interesse; Härtefall; Urteils; Heimat; Diebstahl; Freiheit; Staats; Beruf; Berufung; Freiheitsstrafe; Gericht; Vollzug; Delikt; Heimatland
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    135 IV 12 (6B_346/2008)Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB). Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (E. 2.3.1). Es darf jedoch nicht unbesehen von diesem Wissen auf die Inkaufnahme einer Falschbeurkundung geschlossen werden (E. 2.3.2). Als Indizien für die Inkaufnahme können das Ausmass der Gefährdung fremder Interessen, das situative Risiko der Erfolgsverwirklichung sowie die Motive des Täters herangezogen werden (E. 2.3.3).
    Regeste b
    Geringfügigkeit des Strafverfolgungsinteresses bei der Wiedergutmachung (Art. 53 lit. b StGB). Eine Wiedergutmachung führt nur zur Verfahrenseinstellung oder Strafbefreiung, wenn auch das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädig ten an der Strafverfolgung gering sind. Es ist nach Strafzwecken und betroffenen Rechtsgütern zu differenzieren. Während bei Straftaten gegen Individualinteressen das Strafverfolgungsinteresse mit der Wiedergutmachung häufig entfällt, bleibt bei Straftaten gegen öffentliche Interessen zu beurteilen, ob Schuldausgleich und Prävention eine Strafe gebieten (E. 3).
    Wiedergutmachung; Recht; Täter; Interesse; Verfolgung; Urkunde; Recht; Urteil; Befreiung; Aussetzung; Urkunden; Verfolgungsinteresse; Schaden; Verfahren; Sinne; Bundesgericht; Vorinstanz; Voraussetzung; Opfer; Inkaufnahme; Interessen; Geschädig; Rechtsprechung; Vertrauen
    135 IV 27 (6B_522/2008)Verfahrensrechtliche Umsetzung der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB). Wird das bewirkte Unrecht umgehend ausgeglichen, kann die Untersuchungsbehörde von einer Strafverfolgung absehen. Ist die Strafverfolgung bereits im Gang, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder von einer Überweisung an das Gericht absehen. Sind die Wiedergutmachungsvoraussetzungen erst im Gerichtsverfahren gegeben, ist ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht auszufällen (E. 2). Wiedergutmachung; Recht; Verfolgung; Verfahren; Gericht; Verfahren; Kantons; Einstellung; Befreiung; Verfahrens; Gerichtsverfahren; Beschwerdegegner; Urteil; Unrecht; Schuldspruch; Sinne; Voraussetzungen; Überweisung; Obergericht; Vorinstanz; Interesse; Behörde; Untersuchungsbehörde; Staatsanwaltschaft; Körperverletzung; Tagessätze; Verfahrens

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2020.60Bundes; Verfahren; Verfahrens; Beschuldigte; Verfahren; Beschuldigten; Bundesstrafgericht; Gericht; Bundesanwaltschaft; Kammer; Bundesstrafgerichts; Privatklägerinnen; Rechtsanwältin; Apos;; Vorverfahren; Verfolgung; Einstellung; Vergleich; BStKR; Gebühr; Behörde; Parteien; Verfahrenskosten; Wiedergutmachung; Kommentar; Schweizerische; Tribunal; ügen
    SK.2017.66Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Primärinsider (Art. 161 Ziff. 1 aStGB), eventuell als Sekundärinsider (Art. 161 Ziff. 2 aStGB)Beschuldigte; Bundes; Verfahren; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Beschuldigten; Recht; Einstellung; Verhandlung; Hauptverhandlung; Apos;; Verjährung; Gericht; Urteil; Interesse; Stiftung; Einzelrichter; Anklage; Verhandlungsfähigkeit; Eintritt; Verteidiger; Arztzeugnis; Weiterungen; Sinne; Schuld; Verfahren; Bundesstrafgericht; Verfügung; Ausnützen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Stefan Trechsel, Keller, Schweizer, PiethPraxis, 2. Aufl., Zürich2013
    Wolfgang Wohlers, Schweizer, Stratenwerth Hand, 3. Aufl.2013