CPS Art. 53 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 53 CPS de 2025

Art. 53 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 53 Réparation (1)

Lorsque l’auteur a réparé le dommage ou accompli tous les efforts que l’on pouvait raisonnablement attendre de lui pour compenser le tort qu’il a causé, l’autorité compétente renonce à le poursuivre, à le renvoyer devant le juge ou à lui infliger une peine:

  • a. s’il encourt une peine privative de liberté d’un an au plus avec sursis, une peine pécuniaire avec sursis ou une amende;
  • b. si l’intérêt public et l’intérêt du lésé à poursuivre l’auteur pénalement sont peu importants, et
  • c. si l’auteur a admis les faits.
  • (1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 14 déc. 2018 modifiant la disposition sur la réparation, en vigueur depuis le 1er juil. 2019 (RO 2019 1809; FF 2018 3881, 5029).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 53 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220278Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Berufung; Gericht; Zahlung; Vorinstanz; Urteil; Antrag; Anklage; Gerichtskasse; Berufungsverfahren; Zuwendung; Staat; Sinne; Leistungen; Sozialhilfe; Betrag; Rückzahlung; Unterhalt; Staatsanwalt; Privatklägerin; Konto; Bezug; Delikt; Staatsanwaltschaft; Vernachlässigung; Unterhaltspflichten
    ZHSB210581Vorsätzliche Tötung etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Staat; Anklage; Gutachten; Rippe; Verletzung; Staatsanwaltschaft; Aussage; Subdural; Verletzungen; Schütteln; Tötung; Berufung; Blutung; Ursache; Sinne; Vorinstanz; Rippen; Urteil; Dispositiv
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2020.60-Beschuldigte; Opfer; Handlung; Aussage; Beschuldigten; Recht; Täter; Staat; Handlungen; Person; Opfers; Zunge; Schweiz; Verhalten; Kinder; Beruf; Urteil; Berufung; Gericht; Mutter; Täters; Interesse; Lippen; ähre
    SOSTBER.2020.12-Beschuldigte; Kamerun; Landes; Beschuldigten; Landesverweisung; Urteil; Gericht; Schweiz; Recht; Staat; Härte; Apos; Täter; Interesse; Härtefall; Urteils; Heimat; Diebstahl; Freiheit; Staats; Beruf; Berufung; Freiheitsstrafe; Gericht; Vollzug; Delikt; Heimatland
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    135 IV 12 (6B_346/2008)Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB). Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (E. 2.3.1). Es darf jedoch nicht unbesehen von diesem Wissen auf die Inkaufnahme einer Falschbeurkundung geschlossen werden (E. 2.3.2). Als Indizien für die Inkaufnahme können das Ausmass der Gefährdung fremder Interessen, das situative Risiko der Erfolgsverwirklichung sowie die Motive des Täters herangezogen werden (E. 2.3.3).
    Regeste b
    Geringfügigkeit des Strafverfolgungsinteresses bei der Wiedergutmachung (Art. 53 lit. b StGB). Eine Wiedergutmachung führt nur zur Verfahrenseinstellung oder Strafbefreiung, wenn auch das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädig ten an der Strafverfolgung gering sind. Es ist nach Strafzwecken und betroffenen Rechtsgütern zu differenzieren. Während bei Straftaten gegen Individualinteressen das Strafverfolgungsinteresse mit der Wiedergutmachung häufig entfällt, bleibt bei Straftaten gegen öffentliche Interessen zu beurteilen, ob Schuldausgleich und Prävention eine Strafe gebieten (E. 3).
    Wiedergutmachung; Recht; Täter; Interesse; Verfolgung; Urkunde; Recht; Urteil; Befreiung; Aussetzung; Urkunden; Verfolgungsinteresse; Schaden; Verfahren; Sinne; Bundesgericht; Vorinstanz; Voraussetzung; Opfer; Inkaufnahme; Interessen; Geschädig; Rechtsprechung; Vertrauen
    135 IV 27 (6B_522/2008)Verfahrensrechtliche Umsetzung der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB). Wird das bewirkte Unrecht umgehend ausgeglichen, kann die Untersuchungsbehörde von einer Strafverfolgung absehen. Ist die Strafverfolgung bereits im Gang, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder von einer Überweisung an das Gericht absehen. Sind die Wiedergutmachungsvoraussetzungen erst im Gerichtsverfahren gegeben, ist ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht auszufällen (E. 2). Wiedergutmachung; Recht; Verfolgung; Verfahren; Gericht; Verfahren; Kantons; Einstellung; Befreiung; Verfahrens; Gerichtsverfahren; Beschwerdegegner; Urteil; Unrecht; Schuldspruch; Sinne; Voraussetzungen; Überweisung; Obergericht; Vorinstanz; Interesse; Behörde; Untersuchungsbehörde; Staatsanwaltschaft; Körperverletzung; Tagessätze; Verfahrens

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2020.60Bundes; Verfahren; Verfahrens; Beschuldigte; Verfahren; Beschuldigten; Bundesstrafgericht; Gericht; Bundesanwaltschaft; Kammer; Bundesstrafgerichts; Privatklägerinnen; Rechtsanwältin; Apos;; Vorverfahren; Verfolgung; Einstellung; Vergleich; BStKR; Gebühr; Behörde; Parteien; Verfahrenskosten; Wiedergutmachung; Kommentar; Schweizerische; Tribunal; ügen
    SK.2017.66Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Primärinsider (Art. 161 Ziff. 1 aStGB), eventuell als Sekundärinsider (Art. 161 Ziff. 2 aStGB)Beschuldigte; Bundes; Verfahren; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Beschuldigten; Recht; Einstellung; Verhandlung; Hauptverhandlung; Apos;; Verjährung; Gericht; Urteil; Interesse; Stiftung; Einzelrichter; Anklage; Verhandlungsfähigkeit; Eintritt; Verteidiger; Arztzeugnis; Weiterungen; Sinne; Schuld; Verfahren; Bundesstrafgericht; Verfügung; Ausnützen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Stefan Trechsel, Keller, Schweizer, PiethPraxis, 2. Aufl., Zürich2013
    Wolfgang Wohlers, Schweizer, Stratenwerth Hand, 3. Aufl.2013