128 II 247 | Art. 39, 60 KG; Art. 2 ff. KG-Gebührenverordnung; Kostenauflage bei Einstellung einer kartellrechtlichen Untersuchung durch die Wettbewerbskommission. Art. 4 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes bildet die eigentliche gesetzliche Grundlage für die KG-Gebührenverordnung (E. 2). Die Gebührenpflicht bezieht sich grundsätzlich auf alle erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, die von Organen der Bundesverwaltung durchgeführt werden (E. 4). Die Gebührenbemessung (Art. 4 KG-Gebührenverordnung) hält sich innerhalb des Delegationsrahmens (E. 5). Sinngemässe Anwendung des Unterliegerprinzips: Nur wer hinreichend begründeten Anlass zu einer Untersuchung gibt, d.h. mit seinem Verhalten grundsätzlich Massnahmen nach Art. 30 KG auslöst, kann mit Untersuchungskosten belastet werden (E. 6). | Bundes; Gebühr; Gebühren; Wettbewerb; Verfügung; Verfahren; Massnahmen; Bundesgesetz; Wettbewerbskommission; -Gebührenverordnung; Verwaltung; Bundesgesetze; Bundesgesetzes; Interesse; Untersuchung; Verfügungen; Bundeshaushalt; Verbesserung; Bundeshaushaltes; Abgabe; Rekurskommission; Wettbewerbsfragen; KG-Gebührenverordnung; Verwaltungsverfahren; Recht; Grundlage; Gebührenpflicht; Verhalten; Bundesrat |