Kartellgesetz (KG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm KG:



Das schweizerische Kartellgesetz zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und zu schützen, indem es wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Kartelle und Missbrauch von Marktmacht verbietet. Es regelt auch Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und kann bei Verstössen Geldstrafen verhängen, um fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.

Art. 53 KG vom 2023

Art. 53 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 53 Verfahren (1)

1 Verstösse werden vom Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums untersucht. Sie werden von der Wettbewerbskommission beurteilt.

2(2)

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 27 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
(2) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 27 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 II 247Art. 39, 60 KG; Art. 2 ff. KG-Gebührenverordnung; Kostenauflage bei Einstellung einer kartellrechtlichen Untersuchung durch die Wettbewerbskommission. Art. 4 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes bildet die eigentliche gesetzliche Grundlage für die KG-Gebührenverordnung (E. 2). Die Gebührenpflicht bezieht sich grundsätzlich auf alle erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, die von Organen der Bundesverwaltung durchgeführt werden (E. 4). Die Gebührenbemessung (Art. 4 KG-Gebührenverordnung) hält sich innerhalb des Delegationsrahmens (E. 5). Sinngemässe Anwendung des Unterliegerprinzips: Nur wer hinreichend begründeten Anlass zu einer Untersuchung gibt, d.h. mit seinem Verhalten grundsätzlich Massnahmen nach Art. 30 KG auslöst, kann mit Untersuchungskosten belastet werden (E. 6). Bundes; Gebühr; Gebühren; Wettbewerb; Verfügung; Verfahren; Massnahmen; Bundesgesetz; Wettbewerbskommission; -Gebührenverordnung; Verwaltung; Bundesgesetze; Bundesgesetzes; Interesse; Untersuchung; Verfügungen; Bundeshaushalt; Verbesserung; Bundeshaushaltes; Abgabe; Rekurskommission; Wettbewerbsfragen; KG-Gebührenverordnung; Verwaltungsverfahren; Recht; Grundlage; Gebührenpflicht; Verhalten; Bundesrat

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5161/2019Unzulässige WettbewerbsabredenMassnahme; Massnahmen; Wettbewerb; Verfahren; Vorinstanz; Wettbewerbs; Quot;; Verfügung; Verhalten; Sanktion; Verfahrens; Dispositiv; Strassen; Interesse; Verhaltens; Untersuchung; Dispositiv-Ziff; Strassenbau; Unternehmen; Sachverhalt; Kartellgesetz; Urteil; Zusammenhang
B-1471/2016UnternehmenszusammenschlüsseMeldepflicht; Recht; Markt; Zusammenschluss; Verfügung; Vorinstanz; Vorinstanzen; Verfahren; Prüfung; Bundes; Sekretariat; Online-; Vermittlung; Märkte; Gebühr; Zusammenschlussvorhaben; Unternehmen; Rechnung; Feststellung; Werbung; Bundesverwaltung; Tageszeitung; Bundesverwaltungsgericht; Tageszeitungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
AmstutzBasler Kommentar Kartellgesetz2010
Peter Hand, Bündner Grundstückgewinnsteuern1999