Legge sull’assicurazione contro la disoccupazione (LADI1)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LADI1:



Art. 53 LADI1 dal 2024

Art. 53 Legge sull’assicurazione contro la disoccupazione (LADI1) drucken

Art. 53 Esercizio del diritto all’indennit

1 Se il datore di lavoro è stato dichiarato in fallimento, il lavoratore deve far valere il diritto all’indennit , entro 60 giorni dopo la pubblicazione del fallimento nel Foglio ufficiale svizzero di commercio, alla cassa pubblica competente nel luogo dell’ufficio d’esecuzione e fallimenti.

2 Nel caso di pignoramento del datore di lavoro, il lavoratore deve far valere il diritto all’indennit entro 60 giorni dopo l’esecuzione del pignoramento.

3 Alla scadenza di questi termini, il diritto all’indennit per insolvenza si estingue.

4 Il Consiglio federale disciplina la procedura relativa all’esercizio del diritto all’indennit . (1)

(1) Introdotto dal n. I della LF del 19 giu. 2020, in vigore dal 1° lug. 2021 (RU 2021 338; FF 2019 3659).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2012/17Entscheid Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückerstattung von Taggeldern. Revision. Auf Grund eines nachtäglich gerichtlich festgestellten höheren Lohnanspruchs (Zwischenverdienstes) ergaben sich entsprechend geringere Kompensationsleistungen. Der höhere Zwischenverdienst ist selbst dann anzurechnen, wenn die Arbeitgeberin ihren Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachgekommen ist, bilden doch Ansprüche für bereits geleistete Arbeit Gegenstand der Insolvenzentschädigung (worauf der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren hingewiesen wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 26. Februar 2013, AVI 2012/17). Arbeit; Verfügung; Zwischenverdienst; Gallen; Konkurs; Arbeitgeber; Entscheid; Arbeitgeberin; Leistung; Abrechnung; Rückforderung; Revision; Verfügungen; Recht; Arbeitslosenkasse; Kontrollperiode; Ferienentschädigung; Betrag; Erlass; Urteil; Kreisgericht; Kreisgerichts; Einsprache; Kasse
SGAVI 2008/57Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 75a AVIV: Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung auch "allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung". Eine Auslegung von Art. 52 Abs. 1 AVIG nach den anerkannten Auslegungsmethoden ergibt, dass dieser Wortlaut zu weit gefasst ist. Die Deckung der Insolvenzentschädigung ist auf Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung zu beschränken, die in Unkenntnis der Konkurseröffnung erbracht wurden (teleologische Reduktion). Insofern erweist sich Art. 75a AVIV als gesetzeskonform. Als nicht gesetzeskonform zu qualifizieren ist jedoch, dass Art. 75a AVIV den Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits bei fahrlässiger Unkenntnis bzw. bei Kennen müssen der Konkurseröffnung ausschliesst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2009, AVI 2008/57). Arbeit; Konkurs; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Konkurseröffnung; Arbeitgeber; Monats; Arbeitsverhältnis; Monatslohn; Lohnforderung; Anspruch; Forderung; Lohnforderungen; Quot; Forderungen; Person; Leistung; Zeitraum; Arbeitsleistung; Antrag; Arbeitsleistungen; Recht; Arbeitnehmer; Arbeitsvertrag; Masse; Einsprache; Arbeitsverhältnisse; Masseschulden; Wortlaut
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 V 454Art. 53 und 58 AVIG: Insolvenzentschädigung bei Nachlassstundung. Die Frist für die Anmeldung des Insolvenzentschädigungsanspruchs beginnt bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die in diesem Sinn vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) abgefasste Weisung "Nachlassstundung - Insolvenzentschädigung (IE)", AM/ALV-Praxis 2002/3 Blatt 7/1, ist gesetzeskonform. (Erw. 6 und 7)
Lassstundung; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; SchKG; Arbeitnehmer; Lassvertrag; Anspruch; Konkurs; Frist; Arbeitslosenversicherung; Veröffentlichung; Nachlassstundung; Fassung; Anspruchs; Fälle; Zeitpunkt; Weisung; Arbeitslosenversicherungsgesetz; Kapitel; Bewilligung; Arbeitgeber; Teilrevision; Lassvertrags; Fällen; Stundung; Betreibung
123 V 106Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 53 und 58 AVIG. Im Gegensatz zur früheren Regelung entsteht der Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits mit der Bewilligung der Nachlassstundung. Wird später über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so lebt ein im Zeitpunkt der Nachlassstundung entstandener, aber nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf.
Lassstundung; Konkurs; Arbeit; Insolvenzentschädigung; Anspruch; Arbeitgeber; Fassung; Lassvertrag; Recht; Konkurseröffnung; Arbeitnehmer; Urteil; Bewilligung; Zeitpunkt; Schweiz; Konkursaufschub; Lohnansprüche; Arbeitslosenkasse; Regelung; Insolvenzentschädigungsanspruch; Erwägungen; Konkurses; Vermögensabtretung; Kapitel; Sinne; Urteils; Rechtslage