LACI Art. 53 - Exercice du droit ? l’indemnité

Einleitung zur Rechtsnorm LACI:



Art. 53 LACI de 2024

Art. 53 Loi sur l’assurance-chômage (LACI) drucken

Art. 53 Exercice du droit l’indemnité

1 Lorsque l’employeur a été déclaré en faillite, le travailleur doit présenter sa demande d’indemnisation la caisse publique compétente raison du lieu de l’office des poursuites ou des faillites, dans un délai de 60 jours compter de la date de la publication de la faillite dans la Feuille officielle suisse du commerce.

2 En cas de saisie de l’employeur, le travailleur doit présenter sa demande d’indemnisation dans un délai de 60 jours compter de la date de l’exécution de la saisie.

3 À l’expiration de ces délais, le droit l’indemnité s’éteint.

4 Le Conseil fédéral règle la procédure de demande d’indemnisation. (1)

(1) Introduit par le ch. I de la LF du 19 juin 2020, en vigueur depuis le 1er juil. 2021 (RO 2021 338; FF 2019 4237).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2012/17Entscheid Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückerstattung von Taggeldern. Revision. Auf Grund eines nachtäglich gerichtlich festgestellten höheren Lohnanspruchs (Zwischenverdienstes) ergaben sich entsprechend geringere Kompensationsleistungen. Der höhere Zwischenverdienst ist selbst dann anzurechnen, wenn die Arbeitgeberin ihren Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachgekommen ist, bilden doch Ansprüche für bereits geleistete Arbeit Gegenstand der Insolvenzentschädigung (worauf der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren hingewiesen wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 26. Februar 2013, AVI 2012/17). Arbeit; Verfügung; Zwischenverdienst; Gallen; Konkurs; Arbeitgeber; Entscheid; Arbeitgeberin; Leistung; Abrechnung; Rückforderung; Revision; Verfügungen; Recht; Arbeitslosenkasse; Kontrollperiode; Ferienentschädigung; Betrag; Erlass; Urteil; Kreisgericht; Kreisgerichts; Einsprache; Kasse
SGAVI 2008/57Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 75a AVIV: Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung auch "allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung". Eine Auslegung von Art. 52 Abs. 1 AVIG nach den anerkannten Auslegungsmethoden ergibt, dass dieser Wortlaut zu weit gefasst ist. Die Deckung der Insolvenzentschädigung ist auf Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung zu beschränken, die in Unkenntnis der Konkurseröffnung erbracht wurden (teleologische Reduktion). Insofern erweist sich Art. 75a AVIV als gesetzeskonform. Als nicht gesetzeskonform zu qualifizieren ist jedoch, dass Art. 75a AVIV den Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits bei fahrlässiger Unkenntnis bzw. bei Kennen müssen der Konkurseröffnung ausschliesst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2009, AVI 2008/57). Arbeit; Konkurs; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Konkurseröffnung; Arbeitgeber; Monats; Arbeitsverhältnis; Monatslohn; Lohnforderung; Anspruch; Forderung; Lohnforderungen; Quot; Forderungen; Person; Leistung; Zeitraum; Arbeitsleistung; Antrag; Arbeitsleistungen; Recht; Arbeitnehmer; Arbeitsvertrag; Masse; Einsprache; Arbeitsverhältnisse; Masseschulden; Wortlaut
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 V 454Art. 53 und 58 AVIG: Insolvenzentschädigung bei Nachlassstundung. Die Frist für die Anmeldung des Insolvenzentschädigungsanspruchs beginnt bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die in diesem Sinn vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) abgefasste Weisung "Nachlassstundung - Insolvenzentschädigung (IE)", AM/ALV-Praxis 2002/3 Blatt 7/1, ist gesetzeskonform. (Erw. 6 und 7)
Lassstundung; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; SchKG; Arbeitnehmer; Lassvertrag; Anspruch; Konkurs; Frist; Arbeitslosenversicherung; Veröffentlichung; Nachlassstundung; Fassung; Anspruchs; Fälle; Zeitpunkt; Weisung; Arbeitslosenversicherungsgesetz; Kapitel; Bewilligung; Arbeitgeber; Teilrevision; Lassvertrags; Fällen; Stundung; Betreibung
123 V 106Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 53 und 58 AVIG. Im Gegensatz zur früheren Regelung entsteht der Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits mit der Bewilligung der Nachlassstundung. Wird später über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so lebt ein im Zeitpunkt der Nachlassstundung entstandener, aber nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf.
Lassstundung; Konkurs; Arbeit; Insolvenzentschädigung; Anspruch; Arbeitgeber; Fassung; Lassvertrag; Recht; Konkurseröffnung; Arbeitnehmer; Urteil; Bewilligung; Zeitpunkt; Schweiz; Konkursaufschub; Lohnansprüche; Arbeitslosenkasse; Regelung; Insolvenzentschädigungsanspruch; Erwägungen; Konkurses; Vermögensabtretung; Kapitel; Sinne; Urteils; Rechtslage