Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 53 AVIG vom 2024

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Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs

1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.

2 Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.

3 Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.

4 Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren. (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2012/17Entscheid Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückerstattung von Taggeldern. Revision. Auf Grund eines nachtäglich gerichtlich festgestellten höheren Lohnanspruchs (Zwischenverdienstes) ergaben sich entsprechend geringere Kompensationsleistungen. Der höhere Zwischenverdienst ist selbst dann anzurechnen, wenn die Arbeitgeberin ihren Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachgekommen ist, bilden doch Ansprüche für bereits geleistete Arbeit Gegenstand der Insolvenzentschädigung (worauf der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren hingewiesen wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 26. Februar 2013, AVI 2012/17). Arbeit; Verfügung; Zwischenverdienst; Gallen; Konkurs; Arbeitgeber; Entscheid; Arbeitgeberin; Leistung; Abrechnung; Rückforderung; Revision; Verfügungen; Recht; Arbeitslosenkasse; Kontrollperiode; Ferienentschädigung; Betrag; Erlass; Urteil; Kreisgericht; Kreisgerichts; Einsprache; Kasse
SGAVI 2008/57Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 75a AVIV: Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung auch "allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung". Eine Auslegung von Art. 52 Abs. 1 AVIG nach den anerkannten Auslegungsmethoden ergibt, dass dieser Wortlaut zu weit gefasst ist. Die Deckung der Insolvenzentschädigung ist auf Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung zu beschränken, die in Unkenntnis der Konkurseröffnung erbracht wurden (teleologische Reduktion). Insofern erweist sich Art. 75a AVIV als gesetzeskonform. Als nicht gesetzeskonform zu qualifizieren ist jedoch, dass Art. 75a AVIV den Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits bei fahrlässiger Unkenntnis bzw. bei Kennen müssen der Konkurseröffnung ausschliesst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2009, AVI 2008/57). Arbeit; Konkurs; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Konkurseröffnung; Arbeitgeber; Monats; Arbeitsverhältnis; Monatslohn; Lohnforderung; Anspruch; Forderung; Lohnforderungen; Quot; Forderungen; Person; Leistung; Zeitraum; Arbeitsleistung; Antrag; Arbeitsleistungen; Recht; Arbeitnehmer; Arbeitsvertrag; Masse; Einsprache; Arbeitsverhältnisse; Masseschulden; Wortlaut
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 V 454Art. 53 und 58 AVIG: Insolvenzentschädigung bei Nachlassstundung. Die Frist für die Anmeldung des Insolvenzentschädigungsanspruchs beginnt bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die in diesem Sinn vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) abgefasste Weisung "Nachlassstundung - Insolvenzentschädigung (IE)", AM/ALV-Praxis 2002/3 Blatt 7/1, ist gesetzeskonform. (Erw. 6 und 7)
Lassstundung; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; SchKG; Arbeitnehmer; Lassvertrag; Anspruch; Konkurs; Frist; Arbeitslosenversicherung; Veröffentlichung; Nachlassstundung; Fassung; Anspruchs; Fälle; Zeitpunkt; Weisung; Arbeitslosenversicherungsgesetz; Kapitel; Bewilligung; Arbeitgeber; Teilrevision; Lassvertrags; Fällen; Stundung; Betreibung
123 V 106Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 53 und 58 AVIG. Im Gegensatz zur früheren Regelung entsteht der Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits mit der Bewilligung der Nachlassstundung. Wird später über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so lebt ein im Zeitpunkt der Nachlassstundung entstandener, aber nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf.
Lassstundung; Konkurs; Arbeit; Insolvenzentschädigung; Anspruch; Arbeitgeber; Fassung; Lassvertrag; Recht; Konkurseröffnung; Arbeitnehmer; Urteil; Bewilligung; Zeitpunkt; Schweiz; Konkursaufschub; Lohnansprüche; Arbeitslosenkasse; Regelung; Insolvenzentschädigungsanspruch; Erwägungen; Konkurses; Vermögensabtretung; Kapitel; Sinne; Urteils; Rechtslage