BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 53

Zusammenfassung der Rechtsnorm ATSG:



Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

Art. 53 ATSG vom 2024

Art. 53 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 53 Revision und Wiedererwägung

1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

3 Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 53 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT160196RechtsöffnungRechtsöffnung; Vorinstanz; Entscheid; Einsprache; Einspracheentscheid; Kasse; Gesuch; Kassenverfügung; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnungstitel; Verfahren; Betreibung; Verfügung; Urteil; Beschwerdeverfahren; Zahlungsbefehl; Frist; Unterschrift; Sachverhalt; Sinne; Verfahrens; Bundesgericht; Oberrichter; Bezirksgericht; Feststellung; Sachverhalts; Gericht; Rüge; Einspracheentscheide
ZHPQ140079Vereinigung und Sistierung / ProzessentschädigungEntscheid; Mutter; Bezirk; Bezirksrat; Vater; Verfahren; Entschädigung; BR-act; Antrag; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Parteien; Sistierung; Hinwil; Sorge; KESB-act; Bundes; Bezirksrates; Gesuch; Parteientschädigung; Gehör; Prozessführung; Beschwerdeverfahren; Wiedererwägung; Vaters; Akten; Vertreterin; Regel; Bundesgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2022.230-Rente; Unfall; Einsprache; Invalide; Einspracheentscheid; AV-Nr; Invaliden; Urteil; Invalidität; Versicherungsgericht; Revision; Einkommen; Bundesgericht; Begründung; Invalidenrente; Gutachten; Entscheid; Verfügung; Person; Ausbildung; Invaliditätsgrad; Beruf; Parteien; Gericht; Beweis; Arbeit
SOVSBES.2023.154-Prämien; Verfügung; Apos; Ergänzung; Prämienverbilligung; Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Prämienpauschale; Anspruch; Einsprache; Kanton; Verfügungen; Versicherungsgericht; Entscheid; Prämienpauschalen; Solothurn; Krankenversicherung; Rückforderung; Verfahren; Frist; Revision; Tatsache; Rente; Recht; Urteil; Anspruchs; Kantons; Krankenversicherungen; ässig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 417 (9C_321/2020)
Regeste
Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist auf die Erben des straffälligen Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen anwendbar (E. 7).
Recht; Erben; Verjährung; Urteil; Frist; Rückerstattung; Verjährungsfrist; Sozialversicherungs; Leistung; Zusatzleistungen; Rechts; Kantons; Einsprache; Person; Handlung; Empfänger; Erblasser; Verwirkung; Sozialversicherungsanstalt; AHV/IV; Empfängers; Leistungen; Rückforderung; Rückerstattungspflicht; Natur; Erblassers
147 V 234 (9C_132/2020)
Regeste
Art. 4 IVG ; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV ; Art. 6-8, 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG ; Präxisänderung; Neuanmeldung. Die neue Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 bildet keinen hinreichenden Anlass, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsentscheides an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen und auf die Neuanmeldung einzutreten (E. 6).
Recht; Praxis; Rechtsprechung; Neuanmeldung; Abhängigkeit; Praxisänderung; Urteil; IV-Stelle; Sucht; Beweisverfahren; Bundesgericht; Grundsatz; Verfügung; Person; Verwaltung; Abhängigkeitssyndrom; Hinweis; Anpassung; Rechtspraxis; Fälle; Gunsten; Nichtanpassung; Gesundheitszustands; Gericht; Revision; Verbreitung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3164/2024InvaliditätsbemessungIVSTA; IVSTA-act; Wiedererwägung; IV-Stelle; Verfügung; Arbeitsunfähigkeit; Wiedererwägungsgesuch; Vorinstanz; Eintritts; Bundesverwaltungsgericht; Eintrittsdatum; Nichteintreten; Verfahren; Begründung; Zeitpunkt; Korrektur; Beschwerdeführers; Urteil; Schweiz; IV-Rente; Arbeitsfähigkeit; Anspruch; Begehren; ätestens
B-6304/2023ArbeitslosenversicherungArbeit; Abrechnung; Kurzarbeit; Abrechnungsperiode; Kurzarbeitsentschädigung; Richt; Vorinstanz; Anspruch; Recht; Quot;; Arbeitszeit; Frist; Arbeitslosenkasse; Anspruchs; Urteil; Ausfallstunden; Monats; Arbeitnehmende; Arbeitszeitkontrolle; Geltendmachung; Arbeitnehmenden; Zahlen; Entschädigung; Arbeitgeber; Rückforderung; Arbeitslosenversicherung; Zahlung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG2020
Ueli KieserATSG- 4.Auflage, Zürich2020