BVG Art. 52d - Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge

Einleitung zur Rechtsnorm BVG:



Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer in der Schweiz seit seiner Einführung im Jahr 1985. Es legt Mindeststandards fest, die Arbeitgeber erfüllen müssen, und regelt die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Organisation und Aufsicht der Vorsorgeeinrichtungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber leisten Beiträge zur Vorsorge, um im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall abgesichert zu sein, und das Gesetz wird regelmässig überprüft und angepasst, um den Bedürfnissen der Versicherten gerecht zu werden.

Art. 52d BVG vom 2025

Art. 52d Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) drucken

Art. 52d (1) Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge

1 Experten für berufliche Vorsorge bedürfen der Zulassung durch die Oberaufsichtskommission.

2 Voraussetzungen für die Zulassung sind:

  • a. eine angemessene berufliche Ausbildung und Berufserfahrung;
  • b. Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen;
  • c. ein guter Ruf und Vertrauenswürdigkeit.
  • 3 Die Oberaufsichtskommission kann die Voraussetzungen für die Zulassung näher umschreiben.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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