Code civil suisse (CC)

Zusammenfassung der Rechtsnorm CC:



Art. 527 CC de 2024

Art. 527 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 527 a. Cas

Sont sujettes réduction comme les libéralités pour cause de mort:

  • 1. les libéralités entre vifs faites titre d’avancement d’hoirie sous forme de dot, d’établissement ou d’abandon de biens, quand elles ne sont pas soumises au rapport;
  • 2. celles qui sont faites titre de liquidation anticipée de droits héréditaires;
  • 3. les donations que le disposant pouvait librement révoquer et celles qui sont exécutées dans les cinq années antérieures son décès, les présents d’usage exceptés;
  • 4. les aliénations faites par le défunt dans l’intention manifeste d’éluder les règles concernant la réserve.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 527 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB140033Erbteilung (Herabsetzung)Beklagten; Berufung; Berufungs; Vorinstanz; Gericht; Erblasser; Herabsetzung; Urteil; Berufungsverfahren; Schätzung; Recht; Beweis; Unternehmen; Verkauf; Schenkung; Anschlussberufung; Parteien; Methode; Steuer; Klägern; Erblassers; Unternehmens; Gutachten; Experte; Abbau; üglich
    ZHLB130005Erbteilung / Forderung Beklagten; Recht; Schweiz; Klage; Zuständigkeit; Erblasser; Feststellung; Gericht; Konto; Vorinstanz; Erbteil; Vermögenswerte; Rechtsbegehren; Verfahren; Urteil; Bundesgericht; Zuwendungen; Zeitpunkt; Klageeinleitung; Obergericht; Schweizer; ZPO/ZH; Beschluss; Schaden; Lässe; Leistung; Gesellschaften
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 1 (5A_404/2018)Art. 527 Ziff. 1 ZGB; Herabsetzung; gemischte Schenkung; Beweis des Schenkungswillens. Die Herabsetzung einer gemischten Schenkung setzt insbesondere voraus, dass der Erblasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses tatsächlich erkannt hat. Beweislast für den Schenkungswillen des Erblassers (E. 3 und 4). Erblasser; Klägerinnen; Liegenschaft; Beklagten; Schenkung; Erblassers; Nutzniessung; Vertrag; Wohnrecht; Herabsetzung; Kantonsgericht; Urteil; Anrechnung; Parteien; Schenkungswille; Betrag; Zuwendung; Abtretungsvertrag; Verkehrswert; Leistung; Leistung; Recht; Hypothek; Missverhältnis; Vertragsabschlusses; Geschwister; Übernehmer; Vorkaufsrecht; Ausgleichung
    140 III 193 (5A_651/2013)Art. 494 Abs. 3 ZGB; Schädigungsabsicht. Schliesst der Erbvertrag die Schenkungen nicht aus, so muss die Absicht des Erblassers, die Vertragserben zu schädigen, bewiesen werden. Eventualvorsatz genügt nicht (E. 2). Erblasser; Beschwerdegegner; Erbvertrag; Schenkung; Schädigung; Schädigungsabsicht; Schenkungen; Klage; Bundesgericht; Obergericht; Erblassers; Recht; Kinder; Regionalgericht; Urteil; Absicht; Sachverhalt; Vermächtnis; Rechtsbegehren; Beweis; Darlehen; Vertragserben; Eventualvorsatz; Anfechtung; Betrag; Vorempfänge; Gericht; Zuwendungen; Aktivlegitimation