SCC Art. 527 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 527 SCC from 2024

Art. 527 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 527 3. On dispositions inter vivos a. Cases

The following are subject to abatement in the same manner as testamentary dispositions:

  • 1. advances against a person’s share of an inheritance made in the form of wedding gifts, settlements or assignments of assets, to the extent these are not subject to hotchpot;
  • 2. compensation payments in settlement of future rights of inheritance;
  • 3. gifts that were freely revocable by the deceased or made in the five years prior to his or her death, with the exception of customary occasional gifts;
  • 4. assets alienated by the deceased with the obvious intention of circumventing the limitations on his or her testamentary freedom.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 527 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB140033Erbteilung (Herabsetzung)Beklagten; Berufung; Berufungs; Vorinstanz; Gericht; Erblasser; Herabsetzung; Urteil; Berufungsverfahren; Schätzung; Recht; Beweis; Unternehmen; Verkauf; Schenkung; Anschlussberufung; Parteien; Methode; Steuer; Klägern; Erblassers; Unternehmens; Gutachten; Experte; Abbau; üglich
    ZHLB130005Erbteilung / Forderung Beklagten; Recht; Schweiz; Klage; Zuständigkeit; Erblasser; Feststellung; Gericht; Konto; Vorinstanz; Erbteil; Vermögenswerte; Rechtsbegehren; Verfahren; Urteil; Bundesgericht; Zuwendungen; Zeitpunkt; Klageeinleitung; Obergericht; Schweizer; ZPO/ZH; Beschluss; Schaden; Lässe; Leistung; Gesellschaften
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 1 (5A_404/2018)Art. 527 Ziff. 1 ZGB; Herabsetzung; gemischte Schenkung; Beweis des Schenkungswillens. Die Herabsetzung einer gemischten Schenkung setzt insbesondere voraus, dass der Erblasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses tatsächlich erkannt hat. Beweislast für den Schenkungswillen des Erblassers (E. 3 und 4). Erblasser; Klägerinnen; Liegenschaft; Beklagten; Schenkung; Erblassers; Nutzniessung; Vertrag; Wohnrecht; Herabsetzung; Kantonsgericht; Urteil; Anrechnung; Parteien; Schenkungswille; Betrag; Zuwendung; Abtretungsvertrag; Verkehrswert; Leistung; Leistung; Recht; Hypothek; Missverhältnis; Vertragsabschlusses; Geschwister; Übernehmer; Vorkaufsrecht; Ausgleichung
    140 III 193 (5A_651/2013)Art. 494 Abs. 3 ZGB; Schädigungsabsicht. Schliesst der Erbvertrag die Schenkungen nicht aus, so muss die Absicht des Erblassers, die Vertragserben zu schädigen, bewiesen werden. Eventualvorsatz genügt nicht (E. 2). Erblasser; Beschwerdegegner; Erbvertrag; Schenkung; Schädigung; Schädigungsabsicht; Schenkungen; Klage; Bundesgericht; Obergericht; Erblassers; Recht; Kinder; Regionalgericht; Urteil; Absicht; Sachverhalt; Vermächtnis; Rechtsbegehren; Beweis; Darlehen; Vertragserben; Eventualvorsatz; Anfechtung; Betrag; Vorempfänge; Gericht; Zuwendungen; Aktivlegitimation