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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 527 ZGB vom 2024

Art. 527 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 527 3. Bei Verfügungen unter Lebenden a. Fälle

Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:

  • 1. die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
  • 2. die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
  • 3. die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
  • 4. die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 527 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB140033Erbteilung (Herabsetzung)Beklagten; Berufung; Berufungs; Vorinstanz; werk; Gericht; Lasse; Partei; Erblasser; Herabsetzung; Urteil; Berufungsverfahren; Schätzung; Recht; Beweis; Unternehmen; Verkauf; Schenkung; Rungen; Anschlussberufung; Parteien; Methode; Steuer; Klägern; Erblassers; Liegende; werks; Beschwerde; Gutachten
    ZHLB130005Erbteilung / Forderung Beklagten; Recht; Schweiz; Klage; Digkeit; Zuständigkeit; Erblasser; Feststellung; Gericht; Konto; Gelegen; Vorinstanz; Erbteil; Vermögenswerte; Rechtsbegehren; Verfahren; Urteil; Bundesgericht; Gerin; Zuwendungen; Zeitpunkt; Klageeinleitung; Obergericht; Schweizer; ZPO/ZH; Gelegene; Einzutreten; Rechtlich; Beschluss
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 1 (5A_404/2018)Art. 527 Ziff. 1 ZGB; Herabsetzung; gemischte Schenkung; Beweis des Schenkungswillens. Die Herabsetzung einer gemischten Schenkung setzt insbesondere voraus, dass der Erblasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses tatsächlich erkannt hat. Beweislast für den Schenkungswillen des Erblassers (E. 3 und 4). Erblasser; Klägerinnen; Liegenschaft; Beklagten; Schenkung; Erblassers; Nutzniessung; Vertrag; Wohnrecht; Partei; Herabsetzung; Unentgeltlich; Kantonsgericht; Urteil; Anrechnung; Parteien; Schenkungswille; Betrag; Zuwendung; Abtretungsvertrag; Verkehrswert; Beschwerde; Leistung; Leistung; Unentgeltliche; Recht; Hypothek; Missverhältnis; Vertragsabschlusses; Erkannt
    140 III 193 (5A_651/2013)Art. 494 Abs. 3 ZGB; Schädigungsabsicht. Schliesst der Erbvertrag die Schenkungen nicht aus, so muss die Absicht des Erblassers, die Vertragserben zu schädigen, bewiesen werden. Eventualvorsatz genügt nicht (E. 2). Beschwerde; Lasse; Erblasser; Beschwerdegegner; Erbvertrag; Schädigung; Schädigungsabsicht; Schenkungen; Klage; Bundesgericht; Obergericht; Erblassers; Dreizehn; Beschwerdeführer; Kinder; Regionalgericht; Urteil; Absicht; Sachverhalt; Vermächtnis; Rechtsbegehren; Beweis; Lebzeitige; Darlehen; Vertragserben; Eventualvorsatz; Abzuweisen; Anfechtung; Erblassers; Werden
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