CPC Art. 52 - Acting in good faith

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 52 CPC from 2024

Art. 52 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 52 Procedural Principles and Procedural Requirements Chapter 1 Procedural Principles Acting in good faith

1 All those who participate in proceedings must act in good faith.

2 Incorrect instructions on appellate remedies are effective in relation to all courts to the extent that they are advantageous to the party invoking them. (1)

(1) Inserted by No I of the FA of 17 March 2023 (Improving Practicality and Law Enforcement), in force since 1 Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

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Art. 52 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230135Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Betreibungen Nr. ... und ... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf / Wiederherstellung der RechtsvorschlagsfristBetreibung; Recht; Betreibungsamt; Wohnsitz; SchKG; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführers; Publikation; Vorinstanz; Gläubiger; Untervermieterin; Zustellung; Aufenthalt; Frist; Entscheid; Aufenthaltsort; Partnerin; Rechtsmissbrauch; Betreibungen; Betreibungsamtes; Schuldner; Auskunft; Abklärungen; Zahlungsbefehls; Zahlungsbefehle; Beschwerdeverfahren
ZHPP230031ForderungEntscheid; Vorinstanz; Parteien; Urteil; Rechtsmittel; Frist; Begründung; Klage; Akten; Anträge; Oberrichterin; Verfügung; Kostenvorschuss; Betreibung; Vorschuss; Frist; Erwägungen; Sinne; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Ursprung; Forderung; Verfahren; Horgen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2023.81-Ordnungsbusse; Hauptverhandlung; Säumnis; Gericht; Parteibefragung; Verfahren; Zivilkammer; Bundesgericht; Geschäftsgang; Obergericht; Verfügung; Parteien; Beklagten; Schweizerische; Verfahrens; Entscheid; Amtsgerichtspräsidentin; Obergerichts; Akten; Vorinstanz; Säumnisfolgen; Sachverhalt; Zivilprozessordnung; Verhalten; Nichterscheinen; Störung
SOZKBER.2021.76-Ehefrau; Apos; Unterhalt; Berufung; Ehemann; Unterhalts; Vorderrichterin; Vereinbarung; Anschlussberufung; Alter; Parteien; Methode; Urteil; Unterhaltsbeitrag; Ehegatte; Ehegatten; Trennung; Scheidung; Gericht; Berufungskläger; Töchter; AHV-Alter; Verfahren; Betrag; Kinder; Pensum; Verhältnisse; ährig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 185 (4A_416/2019)
Regeste
Art. 199 Abs. 1 ZPO ; gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung. Nach Art. 199 Abs. 1 ZPO haben die Parteien bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 100'000.- ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, auch wenn sie dies gemeinsam nicht wollen. Erklärt der Beklagte, er werde der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung keine Folge leisten, darf die Schlichtungsbehörde den Kläger nicht von der Schlichtungsverhandlung dispensieren. Trotz Mitteilung des Beklagten, er werde nicht kommen, hat der Kläger an der Verhandlung teilzunehmen, allenfalls einzig um die Klagebewilligung abzuholen (E. 4).
Schlichtung; Schlichtungs; Schlichtungsverhandlung; Klage; Parteien; Schlichtungsverfahren; Klagebewilligung; Schlichtungsbehörde; Beklagte; Streitwert; Beklagten; Verzicht; Zivilprozessordnung; Gericht; Friedensrichter; Recht; Verhandlung; Schweizerische; Gesetzgeber; Streitigkeit; Streitigkeiten; Verfahren; Schlichtungsverfahrens; E-ZPO; ürde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Leuenberger Kommentar zur ZPO2021
Myriam A. Gehri, Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]2017