ZPO Art. 52 - Handeln nach Treu und Glauben

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 52 ZPO vom 2024

Art. 52 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 52 Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen 1. Kapitel: Verfahrensgrundsätze Handeln nach Treu und Glauben

1 Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.

2 Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft. (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

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Art. 52 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230135Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Betreibungen Nr. ... und ... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf / Wiederherstellung der RechtsvorschlagsfristBetreibung; Recht; Betreibungsamt; Wohnsitz; SchKG; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführers; Publikation; Vorinstanz; Gläubiger; Untervermieterin; Zustellung; Aufenthalt; Frist; Entscheid; Aufenthaltsort; Partnerin; Rechtsmissbrauch; Betreibungen; Betreibungsamtes; Schuldner; Auskunft; Abklärungen; Zahlungsbefehls; Zahlungsbefehle; Beschwerdeverfahren
ZHPP230031ForderungEntscheid; Vorinstanz; Parteien; Urteil; Rechtsmittel; Frist; Begründung; Klage; Akten; Anträge; Oberrichterin; Verfügung; Kostenvorschuss; Betreibung; Vorschuss; Frist; Erwägungen; Sinne; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Ursprung; Forderung; Verfahren; Horgen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2023.81-Ordnungsbusse; Hauptverhandlung; Säumnis; Gericht; Parteibefragung; Verfahren; Zivilkammer; Bundesgericht; Geschäftsgang; Obergericht; Verfügung; Parteien; Beklagten; Schweizerische; Verfahrens; Entscheid; Amtsgerichtspräsidentin; Obergerichts; Akten; Vorinstanz; Säumnisfolgen; Sachverhalt; Zivilprozessordnung; Verhalten; Nichterscheinen; Störung
SOZKBER.2021.76-Ehefrau; Apos; Unterhalt; Berufung; Ehemann; Unterhalts; Vorderrichterin; Vereinbarung; Anschlussberufung; Alter; Parteien; Methode; Urteil; Unterhaltsbeitrag; Ehegatte; Ehegatten; Trennung; Scheidung; Gericht; Berufungskläger; Töchter; AHV-Alter; Verfahren; Betrag; Kinder; Pensum; Verhältnisse; ährig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 185 (4A_416/2019)
Regeste
Art. 199 Abs. 1 ZPO ; gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung. Nach Art. 199 Abs. 1 ZPO haben die Parteien bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 100'000.- ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, auch wenn sie dies gemeinsam nicht wollen. Erklärt der Beklagte, er werde der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung keine Folge leisten, darf die Schlichtungsbehörde den Kläger nicht von der Schlichtungsverhandlung dispensieren. Trotz Mitteilung des Beklagten, er werde nicht kommen, hat der Kläger an der Verhandlung teilzunehmen, allenfalls einzig um die Klagebewilligung abzuholen (E. 4).
Schlichtung; Schlichtungs; Schlichtungsverhandlung; Klage; Parteien; Schlichtungsverfahren; Klagebewilligung; Schlichtungsbehörde; Beklagte; Streitwert; Beklagten; Verzicht; Zivilprozessordnung; Gericht; Friedensrichter; Recht; Verhandlung; Schweizerische; Gesetzgeber; Streitigkeit; Streitigkeiten; Verfahren; Schlichtungsverfahrens; E-ZPO; ürde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Leuenberger Kommentar zur ZPO2021
Myriam A. Gehri, Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]2017