MVG Art. 52 - Ehegattenrente

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 52 MVG vom 2024

Art. 52 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 52 Ehegattenrente

1 Der Anspruch auf eine Ehegattenrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Versicherten folgenden Monats. Die Rente wird unter Vorbehalt von Absatz 2 lebenslänglich ausgerichtet.

2 Heiratet der Ehegatte wieder, so ruht der Rentenanspruch während der Dauer der neuen Ehe.

3 Die Rente beträgt für den überlebenden Ehegatten 40 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen.

4 Der geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, sofern der Verstorbene ihm gegenüber im Zeitpunkt des Todes zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Die Rente entspricht den dahingefallenen Unterhaltsbeiträgen; sie beträgt höchstens 20 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen. Sie wird nur solange ausgerichtet, als der Verstorbene unterhaltspflichtig gewesen wäre.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 V 328Art. 52 Abs. 1 und 3 MVG, Art. 9a Abs. 1 MVV: Kürzung der Rente bei Überentschädigung. Nach Massgabe des Art. 52 Abs. 1 MVG ist eine Abänderung der Überentschädigungsberechnung jederzeit als zulässig zu betrachten, sofern eine Veränderung des hypothetischen Valideneinkommens nachgewiesen wird. Art. 52 Abs. 3 MVG ermächtigt den Bundesrat nicht zu einer restriktiven Ausgestaltung dieser Kürzungsregel. Soweit Art. 9a Abs. 1 MVV für die Kürzungsberechnung das der Rentenfestsetzung zugrundeliegende hypothetische Valideneinkommen als massgebend erklärt, ist die Verordnungsbestimmung gesetzwidrig.
Rente; Kürzung; Valideneinkommen; Bundesrat; Kürzungsberechnung; Überentschädigung; Valideneinkommens; Regel; Regelung; Überversicherung; Kürzungsregel; Rentenfestsetzung; Rentenanpassung; Kürzungsberechnung; Überentschädigungsberechnung; Veränderung; Wortlaut; Kürzungsregelung; Kürzungsberechnung; Nationalrat; äumt
113 V 140Art. 25 MVG: Integritätsschaden. Die Bemessung des Integritätsschadens in Prozenten oder Graden hat sich weder direkt noch analogieweise nach den Ansätzen gemäss Anhang 3 zur UVV zu richten (Erw. 2c und 3). Art. 49 Abs. 1 MVG: Rückgriff. Art. 49 Abs. 1 MVG ist zwingendes Recht. Die Militärversicherung darf daher die von ihr zu erbringende Integritätsentschädigung nicht um den Betrag einer Genugtuungsleistung eines Haftpflichtversicherers kürzen (Erw. 6). Art. 22 MVG: Gewinnverbot: Kürzung von Zulagen? - Ein Gewinnverbot im Verhältnis aller oder bestimmter Zweige der Sozialversicherung und bezüglich aller gleichartigen Leistungen bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Erw. 7b, c). - Mangels gesetzlicher Grundlage darf die Militärversicherung Zulagen gemäss Art. 22 MVG nicht um den Betrag einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung kürzen, um einen Versicherungsgewinn zu verhindern (Erw. 7c). - Bedürftigkeit ist im Rahmen von Art. 22 MVG nicht Anspruchsvoraussetzung (Erw. 7d). Militärversicherung; Integritätsschaden; Zulage; Leistungen; Invalidenversicherung; Versicherung; Zulagen; Genugtuung; Unfallversicherung; Sozial; Integritätsschadens; Recht; Hilflosenentschädigung; Walter; Rente; Anrechnung; Verwaltung; Sozialversicherung; Grundlage; Haftpflicht; Integritätsrente; Urteil; Integritätsentschädigung; Entschädigung; MAURER; SCHÄR; Renten; Bundes