Berufsbildungsgesetz (BBG) Art. 52

Zusammenfassung der Rechtsnorm BBG:



Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Art. 52 BBG vom 2024

Art. 52 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 52 Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung; Berufsbildungsfonds

1. Abschnitt: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung Grundsatz

1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.

2 Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.

3 Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:

  • a. Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54);
  • b. Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55);
  • c. Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56);
  • d. (1) Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5143; BBl 2016 3089).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSVD.2014.263 (AG.2015.461)Nichtberücksichtigung des Angebots der A___ für das Beschaffungsobjekt: Malerarbeiten bei Mieterwechsel für Immobilien Basel-Stadt - Rahmenvertrag, BKP 285 MalerarbeitenMaler; Rekurrentin; Eignung; Eignungs; Rekurs; Ausschreibung; Beruf; Malerpolier; Fachausweis; Malermeister; Eignungskriterium; Verfahren; Recht; Baustelle; Eignungskriterien; Baustellenleiter; Diplom; Farbe; Berufsbildung; Projektleiter; Mandatsleiter; Rekursgegnerin; BeschG; Ausschluss; Formulierung; Vergabebehörde
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-4774/2019Berufsbildung (Übriges)Vorinstanz; Projekt; Beruf; Bundes; Quot;; Kanton; Gesuch; Interesse; Kantone; Bereich; Recht; Berufsbildung; Leistung; Beratung; Ermessen; Beiträge; Beratungs; Grundkompetenzen; Angebot; Subvention; Verfügung; Entscheid; Leistungen; Personen; Beratungstelefon; Gesuchs; Vorhaben; Kantonen; Dachverband; Ermessens
    B-4513/2012Subventionierung BerufsbildungBeruf; Quot;; Berufsbildung; Vorinstanz; Implementierung; Strukturen; Recht; Vertrauen; Kanton; Projekt; Kantone; Bildung; Grundbildung; Reform; Bundesverwaltungsgericht; Aufgabe; Verfügung; Beiträge; Gesuch; Schaffung; Umsetzung; Projekte; Trägerschaft; Vertrauensschutz; Unterstützung; Interesse; Implementierungsarbeiten; Verordnung