ArG Art. 52 -

Einleitung zur Rechtsnorm ArG:



Das schweizerische Arbeitsgesetz regelt die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in der Schweiz, einschliesslich der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Mindestlohn und Urlaubsanspruch. Es schützt Arbeitnehmer vor Überarbeitung, Diskriminierung und Ausbeutung, regelt den Arbeitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz unabhhängig von ihrer Nationalität oder Beschäftigungsverhältnis, und Verstösse können zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber führen.

Art. 52 ArG vom 2023

Art. 52 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 52 Massnahmen des Verwaltungszwangs

1 Wird eine Verfügung im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 missachtet, so ergreift die kantonale Behörde die zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen.

2 Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern oder die Umgebung des Betriebes durch die Missachtung einer Verfügung im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 erheblich gefährdet, so kann die kantonale Behörde nach vorheriger schriftlicher Androhung die Benützung von Räumen oder Einrichtungen verhindern und in besonders schweren Fällen den Betrieb für eine bestimmte Zeit schliessen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2024.11Apos;; Apos;a; édure; évenu; édé; Apos;appel; être; Apos;un; Apos;au; Tribunal; édéral; Apos;art; évrier; énal; Apos;une; été; Apos;il; énale; Apos;en; Apos;auteur; Apos;est; ération; éférence; Apos;infraction; éférences; Comme; Commentaire; Apos;injure; Confédération; était

Kommentare zum Gesetzesartikel

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Schweizer Hand zum Schweizerischen Beschaffungsrecht2019
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